Kurz gesagt
Diese Verordnung überträgt den Österreichischen Bundesbahnen die Planung spezifischer Eisenbahninfrastrukturvorhaben. Sie legt fest, welche Projekte geplant werden sollen und wie hoch die geschätzten Planungskosten dafür sind.
Was sie regelt
- Die Übertragung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Planung an die Österreichischen Bundesbahnen.
- Die Liste der zu planenden Eisenbahninfrastrukturprojekte.
- Das geschätzte Planungskostenvolumen für diese Vorhaben.
- Die Preisbasis für die Berechnung der Planungskosten.
Wen sie betrifft
- Die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB).
- Die Planung von Eisenbahninfrastrukturprojekten in Österreich.
Eckpunkte
- Den Österreichischen Bundesbahnen werden Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Planung übertragen.
- Das Planungskostenvolumen beträgt insgesamt 194,5 Millionen Schilling (ohne Eigenleistungen).
- Die Preisbasis für die Kostenberechnung ist der 1. Jänner 1996.
- Die Verordnung trat am 01.06.2001 in Kraft und trat am 24.08.2001 außer Kraft.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel3. ÖBB-Übertragungs-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 83/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 202/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum01.06.2001
Außerkrafttretensdatum24.08.2001
Text § 1. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Planung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten Plänen ein Planungskostenvolumen (ohne Eigenleistungen) auf Preisbasis 1. Jänner 1996 in der Höhe von insgesamt 194,5 Millionen Schilling ergibt: Paragraph eins, Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Planung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten Plänen ein Planungskostenvolumen (ohne Eigenleistungen) auf Preisbasis 1. Jänner 1996 in der Höhe von insgesamt 194,5 Millionen Schilling ergibt:
Arlbergachse
Bf. Strengen; Nutzgleisverlängerung
Brennerachse
Bf. Jenbach; Bahnhofsumbau (in Abstimmung mit der Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft)
Überleitstelle Jodok; Errichtung
Donauachse
Bf. Amstetten (Verschub); Bahnhofsumbau
Bf. Attnang-Puchheim; Bahnhofsumbau
Bf. Böheimkirchen; Bahnhofsumbau
Bf. Kirchstetten; Bahnhofsumbau
Bf. Loosdorf; Bahnhofsumbau und Bestandsstrecke
Bf. Melk; Bahnhofsumbau und Bestandsstrecke
Bf. St. Peter-Seitenstetten; Bahnhofsumbau
Salzburg-Freilassing; Streckenausbau
Pontebbana-Achse
Bf. Ebreichsdorf; Bahnhofsumbau
Bf. Friesach; Bahnhofsumbau
Bf. Kindberg; Bahnhofsumbau
Bf. Leoben; Bahnhofsverbesserung
Bf. Münchendorf; Bahnhofsumbau
Bf. Treibach-Althofen; Bahnhofsumbau Ebreichsdorf-Wampersdorf; Streckenausbau Münchendorf-Ebreichsdorf; Streckenausbau
Pyhrn/Schober-Achse
Betriebsausweiche Ennswald (Ennstal)
Betriebsausweiche Gasthof (Ennstal)
Betriebsausweiche Pichl (Ennstal)
Bf. Stainach-Irdning; Bahnhofsumbau
Bf. Liezen; Bahnhofsumbau
Bf. Wartberg a. d. Krems; Bahnhofsumbau
Schärding-Wernstein; Streckenausbau
Spital am Pyhrn (Restarbeiten)
Traidersbergtunnel
Umfahrung Schlierbach LV 11
Wartberg-Nußbach; Gleiszulegung LV 7/8
Tauernachse
Badgastein-Böckstein; Streckenausbau
Bf. Hopfgarten; Bahnhofsumbau
Bf. Saalfelden (Phase 2); Bahnhofsumbau
Golling 1; Linienverbesserung
Golling 2; Linienverbesserung
Paß Lueg; Linienverbesserung
Steinbach-Angertal; Streckenausbau
Sulzau; Linienverbesserung
Tenneck-Werfen; Linienverbesserung
Raum Wien
Donauuferbahn-Donauländebahn; Verbindung (Phase 1)
Donauuferbahn-Donauländebahn; Verbindung (Phase 2)
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.