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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, welche Maßnahmen ergriffen werden können, wenn eine Vertragspartei ihre Verpflichtungen aus einem Abkommen zwischen der EU und Kasachstan nicht erfüllt. Es legt fest, wann und wie solche Maßnahmen ergriffen werden dürfen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan KundmachungsorganBGBl. III Nr. 35/2020Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2020, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 279Artikel 279 Inkrafttretensdatum01.03.2020 Index59/04 EU - EWR TextARTIKEL 279Geeignete Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung von Verpflichtungen(1)Absatz eins,Falls die Angelegenheit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um Streitbeilegung nach Artikel 278 gelöst wird und die beschwerdeführende Vertragspartei der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann sie – außer im Fall von Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung von Titel III (Handel und Wirtschaft) –geeignete Maßnahmen treffen.Falls die Angelegenheit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens um Streitbeilegung nach Artikel 278 gelöst wird und die beschwerdeführende Vertragspartei der Auffassung ist, dass die andere Vertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht erfüllt hat, kann sie – außer im Fall von Streitigkeiten über die Auslegung oder Umsetzung von Titel römisch drei (Handel und Wirtschaft) –geeignete Maßnahmen treffen. (2)Absatz 2,Abweichend von Absatz 1 kann jede Vertragspartei in folgenden Fällen unverzüglich geeignete Maßnahmen hinsichtlich dieses Abkommens im Einklang mit dem Völkerrecht treffen: a)Litera a bei einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Kündigung dieses Abkommens im Sinne des Artikels 60 Absatz 3 des Wiener Übereinkommens von 1969 über das Recht der Verträge oder b)Litera b bei dem Verstoß einer Vertragspartei gegen eines der in den Artikel 1 und 11 genannten wesentlichen Elemente dieses Abkommens. In diesen Fällen wird die geeignete Maßnahme unverzüglich der anderen Vertragspartei notifiziert. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei werden in einem Zeitraum von bis zu 20 Tagen Konsultationen abgehalten. Nach Ablauf dieses Zeitraums findet die Maßnahme Anwendung. (3)Absatz 3,Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten behindern und in angemessenem Verhältnis zu Art und Schwere des Verstoßes stehen. Diese Maßnahmen werden dem Kooperationsrat unverzüglich notifiziert und sind Gegenstand sofortiger Konsultationen, in denen jede Partei das Recht zur Beseitigung des in Frage stehenden Verstoßes erhält. Zuletzt aktualisiert am12.08.2020 Gesetzesnummer20011102 DokumentnummerNOR40222227

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.