Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die technischen Anforderungen für Gewerbetreibende, um eine sichere Verbindung zum Zentralen Waffenregister (ZWR) herzustellen und zu nutzen. Es geht darum, den Zugriff auf das ZWR zu sichern und Datenintegrität zu gewährleisten.
Was es regelt
- Die Nutzung des Unternehmensserviceportals für die Verbindung zum ZWR.
- Die Art der Geräte und Kommunikationsprotokolle, die für den Verbindungsaufbau verwendet werden dürfen.
- Die Authentifizierung von Benutzern und die Sicherheitsklasse des Unternehmensserviceportals.
- Den gesicherten Zugriff auf das ZWR und den Schutz von Zugangsdaten.
Wen es betrifft
- Gewerbetreibende, die eine Verbindung zum Zentralen Waffenregister (ZWR) herstellen müssen.
- Benutzer, die auf das ZWR zugreifen.
Eckpunkte
- Gewerbetreibende müssen das Unternehmensserviceportal für den Verbindungsaufbau zum ZWR nutzen.
- Es dürfen nur Geräte mit einem anerkannten Protokoll verwendet werden.
- Die Authentifizierung der Benutzer muss über das Unternehmensserviceportal erfolgen, das der Sicherheitsklasse 3 entspricht.
- Der Zugriff auf das ZWR ist nur mit einem Elektronischen Identitätsnachweis (E-ID) möglich, und Zugangsdaten müssen geheim gehalten werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 313/1998 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 95/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2026,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum28.04.2026
Abkürzung2. WaffV
Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
TextTechnische Vorkehrungen§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für den Verbindungsaufbau zum ZWR ist von den Gewerbetreibenden das Unternehmensserviceportal nach dem Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, BGBl. I Nr. 52/2009, in Anspruch zu nehmen. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.Für den Verbindungsaufbau zum ZWR ist von den Gewerbetreibenden das Unternehmensserviceportal nach dem Unternehmensserviceportalgesetz – USPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,, in Anspruch zu nehmen. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren.
(2)Absatz 2,Für die Authentifizierung der Benutzer ist in der Spezifikation zur Durchlaufstelle das Unternehmensserviceportal vorzusehen, das der Sicherheitsklasse 3 sowie der Portalverbundvereinbarung entspricht. Die jeweils geltenden Fassungen sind im Internet zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3,Der Zugriff auf das ZWR ist nur nach geeigneter Identifikation des Benutzers durch die Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, möglich. Sämtliche Zugangsdaten sind geheim zu halten. Es ist sicherzustellen, dass unbefugte dritte Personen keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel haben.Der Zugriff auf das ZWR ist nur nach geeigneter Identifikation des Benutzers durch die Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) gemäß Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, möglich. Sämtliche Zugangsdaten sind geheim zu halten. Es ist sicherzustellen, dass unbefugte dritte Personen keinen Zugriff auf die Zugangsdaten und etwaige erforderliche Hilfsmittel haben.
(4)Absatz 4,Es ist sicherzustellen, dass nach den Vorgaben des Bundesministers für Inneres geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten sowie eine Abfrage aus dem ZWR durch Zugriffe unberechtigter Menschen oder Systeme zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am17.04.2026
Gesetzesnummer10006074
DokumentnummerNOR40277280
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.