Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie Förderungen für Non-Profit-Organisationen (NPO) mit anderen finanziellen Unterstützungen kombiniert werden dürfen. Sie stellt sicher, dass die Gesamtunterstützung bestimmte Grenzen nicht überschreitet.
Was es regelt
- Die Gesamthöhe von Förderungen für beantragte Kosten.
- Die Kombination von Unterstützungsleistungen mit anderen Beihilfen, insbesondere im Kontext von COVID-19.
- Die Kumulierungsregeln für verschiedene Arten von Beihilfen (z.B. De-minimis-Beihilfen).
Wen es betrifft
- Empfänger von Förderungen nach dieser Verordnung.
- Organisationen, die verschiedene staatliche Beihilfen erhalten.
Eckpunkte
- Die Förderung nach dieser Verordnung und andere Förderungen dürfen den Einnahmenausfall gemäß § 8 Abs. 3 zuzüglich einer Förderung gemäß § 7a nicht überschreiten.
- Unterstützungsleistungen können mit weiteren Beihilfen auf Basis des COVID-19 Beihilferahmens kombiniert werden, solange der Gesamtbetrag 1.800.000 Euro (225.000 Euro für Landwirtschaft, 270.000 Euro für Fischerei und Aquakultur) nicht übersteigt.
- Die Kombination mit De-minimis-Beihilfen und AGVO-Beihilfen ist möglich, wenn die jeweiligen Kumulierungsregeln eingehalten werden.
- Beihilfen dürfen nicht so kumuliert werden, dass die höchste zulässige Beihilfeintensität oder der höchste Beihilfebetrag überschritten wird.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 307/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum08.07.2021
Außerkrafttretensdatum31.12.2022
Abkürzung3. NPO-FondsRLV
Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
TextBerücksichtigung von anderen Förderungen§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Förderung nach dieser Verordnung und andere Förderungen für die gemäß dieser Verordnung beantragten Kosten, dürfen insgesamt den Einnahmenausfall gemäß § 8 Abs. 3 zuzüglich einer Förderung gemäß § 7a nicht überschreiten.Die Förderung nach dieser Verordnung und andere Förderungen für die gemäß dieser Verordnung beantragten Kosten, dürfen insgesamt den Einnahmenausfall gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zuzüglich einer Förderung gemäß Paragraph 7 a, nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Die nach dieser Verordnung gewährten Unterstützungsleistungen können
1.Ziffer eins
mit weiteren Beihilfen auf der Basis des COVID-19 Beihilferahmens in der Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in der Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder Eigenkapital kombiniert werden, sofern der Gesamtbetrag solcher Maßnahmen unter der Obergrenze von insgesamt 1 800 000 Euro bleibt (225 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 270 000 Euro für Fischerei und Aquakultur). Bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, das heißt um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben; und
2.Ziffer 2
mit De-minimis-Beihilfen und AGVO-, GVO Landwirtschaft- bzw. GVO Fischerei und Aquakultur-Beihilfen kombiniert werden, sofern dabei die Kumulierungsregeln der entsprechenden Gruppenfreistellungs-Verordnungen bzw. der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnungen eingehalten werden.
Weiters können die vergebenden De-minimis-Beihilfen mit anderen De-minimis-Beihilfen sowie mit AGVO-Beihilfen kombiniert werden, sofern dabei die Kumulierungsregeln der AGVO bzw. der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnungen eingehalten werden.
(3)Absatz 3,Nach dieser Richtlinie gewährte Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission oder in einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegt ist, überschritten wird.
Zuletzt aktualisiert am07.07.2021
Gesetzesnummer20011598
DokumentnummerNOR40235772
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.