📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. COVID-19-Maßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 278/2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 394/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 394 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum15.09.2021
Außerkrafttretensdatum31.10.2021
Abkürzung2. COVID-19-MV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextKundenbereiche§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs
1.Ziffer eins
von öffentlichen Apotheken,
2.Ziffer 2
von Betriebsstätten des Lebensmitteleinzelhandels (einschließlich Verkaufsstätten von Lebensmittelproduzenten sowie Tankstellen mit angeschlossenen Verkaufsstellen von Lebensmitteln),
3.Ziffer 3
von Banken und
4.Ziffer 4
von Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG sowie von Postdiensteanbietern einschließlich deren Postpartnervon Postgeschäftsstellen iSd Paragraph 3, Ziffer 7, PMG sowie von Postdiensteanbietern einschließlich deren Postpartner
haben Kunden in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(1a)Absatz eins a,Beim Betreten und Befahren sonstiger Kundenbereiche sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden, die über keinen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 Z 2, 3 oder 5 verfügen, in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.Beim Betreten und Befahren sonstiger Kundenbereiche sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) haben Kunden, die über keinen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, 3, oder 5 verfügen, in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden auf Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr.Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden auf Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr.
(3)Absatz 3,Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.Der Betreiber von Betriebsstätten zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen darf Kunden nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen. Der Kunde hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am14.09.2021
Gesetzesnummer20011576
DokumentnummerNOR40237961
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.