Kurz gesagt
Dieses Gesetz, das Abfallwirtschaftsgesetz 2002, ermächtigt den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, durch Verordnung festzulegen, wie Abfallarten zu klassifizieren sind. Es regelt die Erstellung eines Abfallverzeichnisses und die Bestimmung gefährlicher Abfälle.
Was es regelt
- Die Festlegung von Abfallarten in einem Abfallverzeichnis.
- Die Bestimmung, welche Abfallarten als gefährlich gelten, basierend auf gefahrenrelevanten Eigenschaften.
- Die Voraussetzungen für die Einstufung oder Ausstufung eines Abfalls im Einzelfall.
- Methoden für Probenahme, Untersuchung und Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung.
Wen es betrifft
- Den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
- Alle, die mit Abfallarten und deren Klassifizierung zu tun haben.
Eckpunkte
- Das Abfallverzeichnis muss die Abfallarten der Richtlinie 75/442/EWG umfassen.
- Gefährliche Abfälle werden anhand von gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 bestimmt.
- Als gefährlich gelten Abfallarten, die im Verzeichnis der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle enthalten sind.
- Die Ausstufung eines Abfalls (§ 7) ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wobei Probenahme, Untersuchungsmethoden und die Form der Datenübermittlung festgelegt werden müssen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum15.02.2011
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAbfallverzeichnis§ 4.Paragraph 4, Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1.Ziffer eins
die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses, welches die Abfallarten des Verzeichnisses im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle umfasst;die Abfallarten in Form eines Abfallverzeichnisses, welches die Abfallarten des Verzeichnisses im Sinne des Artikel eins, der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle umfasst;
2.Ziffer 2
die Abfallarten, die gefährlich sind; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 heranzuziehen;
als gefährlich zu erfassen sind jene Abfallarten, welche im Verzeichnis im Sinne des Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S 20, in der Fassung der Richtlinie 94/31/EG, ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S 28, enthalten sind;als gefährlich zu erfassen sind jene Abfallarten, welche im Verzeichnis im Sinne des Artikel eins, Absatz 4, der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S 20, in der Fassung der Richtlinie 94/31/EG, ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S 28, enthalten sind;
3.Ziffer 3
die Voraussetzungen, unter denen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls (§ 7) im Einzelfall möglich ist; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 heranzuziehen; insbesondere sind die Probenahme, Untersuchungsmethoden, Art, Umfang, Inhalt und Dauer der Geltung des Nachweises und der Beurteilungsgrundlagen und die Form der Übermittlung der Anzeige und der Beurteilungsunterlagen, einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung, festzulegen.die Voraussetzungen, unter denen die Ausstufung eines bestimmten Abfalls (Paragraph 7,) im Einzelfall möglich ist; dabei sind die gefahrenrelevanten Eigenschaften gemäß Anhang 3 heranzuziehen; insbesondere sind die Probenahme, Untersuchungsmethoden, Art, Umfang, Inhalt und Dauer der Geltung des Nachweises und der Beurteilungsgrundlagen und die Form der Übermittlung der Anzeige und der Beurteilungsunterlagen, einschließlich der Vorgaben für eine fälschungssichere Übermittlung von Daten zur Abfallbeurteilung, festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032815
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.