Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie Förderungen aus dem NPO-Fonds mit anderen staatlichen Hilfen kombiniert werden dürfen, um eine Überförderung zu vermeiden. Sie legt Obergrenzen für die Gesamtförderhöhe fest und bestimmt die Kombinierbarkeit verschiedener Beihilfearten.
Was es regelt
- Die Gesamthöhe von Förderungen für beantragte Kosten.
- Die Kombination von NPO-Fonds-Förderungen mit anderen Beihilfen auf Basis des COVID-19 Beihilferahmens.
- Die Kombination von NPO-Fonds-Förderungen mit De-minimis-Beihilfen und AGVO-Beihilfen.
- Die Kumulierung von Beihilfen, um eine Überschreitung der höchsten Beihilfeintensität zu verhindern.
Wen es betrifft
- Empfänger von Förderungen nach dieser Verordnung.
- Empfänger von weiteren staatlichen Beihilfen, die mit NPO-Fonds-Förderungen kombiniert werden sollen.
Eckpunkte
- Die Förderung nach dieser Verordnung und andere Förderungen dürfen den Einnahmenausfall gemäß § 8 Abs. 3 zuzüglich einer Förderung gemäß § 7a nicht überschreiten.
- Die Gesamtsumme der kombinierten Unterstützungsleistungen darf 2.300.000 Euro nicht überschreiten (290.000 Euro für landwirtschaftliche Primärproduktion, 345.000 Euro für Fischerei und Aquakultur).
- Kombinationen mit De-minimis-Beihilfen und AGVO-Beihilfen sind erlaubt, sofern die jeweiligen Kumulierungsregeln eingehalten werden.
- Beihilfen dürfen nicht kumuliert werden, wenn dies die höchste zulässige Beihilfeintensität oder den höchsten Beihilfebetrag überschreiten würde.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 59/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2022,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum21.02.2022
Außerkrafttretensdatum31.12.2023
Abkürzung4. NPO-FondsRLV
Index31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
TextBerücksichtigung von anderen Förderungen§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Förderung nach dieser Verordnung und andere Förderungen für die gemäß dieser Verordnung beantragten Kosten, dürfen insgesamt den Einnahmenausfall gemäß § 8 Abs. 3 zuzüglich einer Förderung gemäß § 7a nicht überschreiten.Die Förderung nach dieser Verordnung und andere Förderungen für die gemäß dieser Verordnung beantragten Kosten, dürfen insgesamt den Einnahmenausfall gemäß Paragraph 8, Absatz 3, zuzüglich einer Förderung gemäß Paragraph 7 a, nicht überschreiten.
(2)Absatz 2,Die nach dieser Verordnung gewährten Unterstützungsleistungen können
1.Ziffer eins
mit weiteren Beihilfen auf der Basis des COVID-19 Beihilferahmens in der Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder etwa in der Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder Eigenkapital kombiniert werden, sofern der Gesamtbetrag solcher Maßnahmen unter der Obergrenze von insgesamt 2 300 000 Euro bleibt (290 000 Euro für die landwirtschaftliche Primärproduktion und 345 000 Euro für Fischerei und Aquakultur). Bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, das heißt um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben; und
2.Ziffer 2
mit De-minimis-Beihilfen und AGVO-, GVO Landwirtschaft- bzw. GVO Fischerei und Aquakultur-Beihilfen kombiniert werden, sofern dabei die Kumulierungsregeln der entsprechenden Gruppenfreistellungs-Verordnungen bzw. der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnungen eingehalten werden.
Weiters können die vergebenden De-minimis-Beihilfen mit anderen De-minimis-Beihilfen sowie mit AGVO-Beihilfen kombiniert werden, sofern dabei die Kumulierungsregeln der AGVO bzw. der jeweils anwendbaren De-minimis-Verordnungen eingehalten werden.
(3)Absatz 3,Nach dieser Richtlinie gewährte Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission oder in einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegt ist, überschritten wird.
Zuletzt aktualisiert am18.02.2022
Gesetzesnummer20011823
DokumentnummerNOR40242385
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.