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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Bewilligung und den Betrieb von öffentlichen Sammelstellen für Problemstoffe und Altöle, die nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegen. Es stellt sicher, dass diese Sammelstellen umweltgerecht betrieben werden und Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 30Artikel eins, Paragraph 30 Inkrafttretensdatum01.10.1998 Außerkrafttretensdatum01.11.2002 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextÖffentliche Sammelstellen§ 30.Paragraph 30, (1)Absatz eins,Der ständige oder vorübergehende, nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betrieb von öffentlichen Sammelstellen für Problemstoffe und Altöle bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung ist gegebenenfalls mit den erforderlichen Auflagen zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins die Übernahme jener Abfälle von privaten Haushalten unentgeltlich erfolgt, hinsichtlich derer keine Rücknahmepflichten gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 bestehen,die Übernahme jener Abfälle von privaten Haushalten unentgeltlich erfolgt, hinsichtlich derer keine Rücknahmepflichten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, bestehen, 2.Ziffer 2 der Betreiber nachweisen kann, daß die gesamten gesammelten Abfälle von einem befugten Abfallsammler abgeholt werden, 3.Ziffer 3 der Betreiber wenigstens bei der Übernahme von Altöl und Problemstoffen eine Kontrolle von deren Art und Menge durchführt und 4.Ziffer 4 die Sammelstelle so errichtet und betrieben wird, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 ausgeschlossen sind.die Sammelstelle so errichtet und betrieben wird, daß Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, ausgeschlossen sind. (2)Absatz 2,Die nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden öffentlichen Sammelstellen von Gebietskörperschaften bedürfen keiner Bewilligung nach Abs. 1; sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde jedoch unter Darlegung der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 anzuzeigen. Die Errichtung und der Betrieb sind zu untersagen, wenn die Voraussetzungen auch bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen nicht gegeben sind.Die nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden öffentlichen Sammelstellen von Gebietskörperschaften bedürfen keiner Bewilligung nach Absatz eins,; sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde jedoch unter Darlegung der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins, anzuzeigen. Die Errichtung und der Betrieb sind zu untersagen, wenn die Voraussetzungen auch bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen nicht gegeben sind. Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12142490 alte DokumentnummerN8199853569L

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.