Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bewilligung und den Betrieb von öffentlichen Sammelstellen für Problemstoffe und Altöle, die nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegen. Es stellt sicher, dass diese Sammelstellen umweltgerecht betrieben werden und Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.
Was es regelt
- Die Bewilligungspflicht für öffentliche Sammelstellen für Problemstoffe und Altöle.
- Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligung.
- Die Anzeige- und Untersagungspflichten für Sammelstellen von Gebietskörperschaften.
- Die unentgeltliche Übernahme bestimmter Abfälle von privaten Haushalten.
Wen es betrifft
- Betreiber von öffentlichen Sammelstellen für Problemstoffe und Altöle, die nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegen.
- Gebietskörperschaften, die öffentliche Sammelstellen betreiben.
Eckpunkte
- Der Betrieb öffentlicher Sammelstellen für Problemstoffe und Altöle bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, sofern er nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegt.
- Die Übernahme bestimmter Abfälle von privaten Haushalten muss unentgeltlich erfolgen.
- Der Betreiber muss nachweisen, dass alle gesammelten Abfälle von einem befugten Abfallsammler abgeholt werden.
- Bei der Übernahme von Altöl und Problemstoffen muss der Betreiber eine Kontrolle von Art und Menge durchführen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 30Artikel eins, Paragraph 30
Inkrafttretensdatum01.10.1998
Außerkrafttretensdatum01.11.2002
AbkürzungAWG
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextÖffentliche Sammelstellen§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Der ständige oder vorübergehende, nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegende Betrieb von öffentlichen Sammelstellen für Problemstoffe und Altöle bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung ist gegebenenfalls mit den erforderlichen Auflagen zu erteilen, wenn
1.Ziffer eins
die Übernahme jener Abfälle von privaten Haushalten unentgeltlich erfolgt, hinsichtlich derer keine Rücknahmepflichten gemäß § 7 Abs. 2 Z 3 bestehen,die Übernahme jener Abfälle von privaten Haushalten unentgeltlich erfolgt, hinsichtlich derer keine Rücknahmepflichten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, bestehen,
2.Ziffer 2
der Betreiber nachweisen kann, daß die gesamten gesammelten Abfälle von einem befugten Abfallsammler abgeholt werden,
3.Ziffer 3
der Betreiber wenigstens bei der Übernahme von Altöl und Problemstoffen eine Kontrolle von deren Art und Menge durchführt und
4.Ziffer 4
die Sammelstelle so errichtet und betrieben wird, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 ausgeschlossen sind.die Sammelstelle so errichtet und betrieben wird, daß Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, ausgeschlossen sind.
(2)Absatz 2,Die nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden öffentlichen Sammelstellen von Gebietskörperschaften bedürfen keiner Bewilligung nach Abs. 1; sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde jedoch unter Darlegung der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 anzuzeigen. Die Errichtung und der Betrieb sind zu untersagen, wenn die Voraussetzungen auch bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen nicht gegeben sind.Die nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegenden öffentlichen Sammelstellen von Gebietskörperschaften bedürfen keiner Bewilligung nach Absatz eins,; sie sind der Bezirksverwaltungsbehörde jedoch unter Darlegung der Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins, anzuzeigen. Die Errichtung und der Betrieb sind zu untersagen, wenn die Voraussetzungen auch bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen nicht gegeben sind.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer10010615
DokumentnummerNOR12142490
alte DokumentnummerN8199853569L
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.