Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Verwendung von gesperrten D-Mark-Guthaben ausländischer Gläubiger in Deutschland. Es legt fest, wie diese Guthaben genutzt und übertragen werden dürfen, und soll Missbrauch verhindern.
Was es regelt
- Die Verwendung von "ursprünglichen Guthaben" in deutscher Währung durch ausländische Gläubiger.
- Die Übertragung von "erworbenen Guthaben" in deutscher Währung auf andere Personen außerhalb Deutschlands.
- Die Verhinderung von illegalem Abfluss und Missbrauch dieser Guthaben.
- Die Schaffung von Erleichterungen für die Verwendung gesperrter D-Mark-Guthaben und die Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens.
Wen es betrifft
- Ausländische Gläubiger von D-Mark-Guthaben.
- Die deutschen Behörden, die für die Regelungen und Genehmigungen zuständig sind.
Eckpunkte
- Ausländische Gläubiger von "ursprünglichen Guthaben" dürfen diese gemäß den bestehenden Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) verwenden, einschließlich der Übertragung auf andere Personen außerhalb Deutschlands.
- Ausländische Gläubiger von "erworbenen Guthaben" dürfen diese weiterhin auf andere Personen außerhalb Deutschlands übertragen und hauptsächlich für langfristige Investitionen in der deutschen Wirtschaft verwenden.
- Die deutschen Behörden müssen Maßnahmen ergreifen, um illegalen Abfluss oder andere nachteilige Missbräuche der Guthaben zu verhindern.
- Die deutschen Behörden werden sich bemühen, die Verwendung gesperrter D-Mark-Guthaben zu erleichtern und das Genehmigungsverfahren zu vereinfachen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage VIAbkommen über deutsche Auslandsschulden – Anlage römisch sechs
KundmachungsorganBGBl. Nr. 203/1958Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1958,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1Artikel eins
Inkrafttretensdatum20.08.1958
Index39/09 Auslandsschulden
TextAnmerkung. Der nachstehend wiedergegebene Wortlaut ist der gleiche wie im Anhang 8 des Berichts der Konferenz über Deutsche Auslandsschulden.
Für die Verwendung von gesperrten D-Mark-Guthaben sind nachstehende Vereinbarungen getroffen worden:
1.Ziffer eins Dem ausländischen Gläubiger eines „ursprünglichen Guthabens“ in deutscher Währung soll es erlaubt sein, sein Guthaben im Rahmen der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) bestehenden Regelungen zu verwenden, einschließlich des Rechts zur Übertragung derartiger Guthaben auf eine andere Person außerhalb Deutschlands.
2.Ziffer 2 Dem ausländischen Gläubiger eines „erworbenen Guthabens“ in deutscher Währung soll es auch künftig erlaubt sein, sein Guthaben auf eine andere Person außerhalb Deutschlands zu übertragen.
Dem ausländischen Gläubiger eines solchen Guthabens soll es auch künftig erlaubt sein, sein Guthaben hauptsächlich für langfristige Investierungen in der deutschen Wirtschaft zu verwenden.
3.Ziffer 3 Die zuständigen deutschen Behörden sollen die Regelungen treffen, die erforderlich sind, um einen illegalen Abfluß der Guthaben in deutscher Währung zu verhindern oder andere für die deutsche Wirtschaft und für die Gesamtheit der Gläubiger nachteilige Mißbräuche auszuschließen. Verwendungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung durch eine allgemeine Genehmigung erlaubt sind, können zur Sicherung der Kontrolle von dem Erfordernis einer Einzelgenehmigung abhängig gemacht werden, ohne daß hierdurch die allgemeinen Verwendungsmöglichkeiten beschränkt werden.
4.Ziffer 4 Die zuständigen deutschen Behörden werden sich bemühen, Erleichterungen für die Verwendung gesperrter D-Mark-Guthaben in dem Maße zu schaffen, das die devisenwirtschaftliche Lage zuläßt. Sie werden bestrebt sein, das Genehmigungsverfahren soweit wie möglich zu vereinfachen.
5.Ziffer 5 Zur Erörterung allgemeiner Fragen, die mit der Verwendung gesperrter D-Mark-Guthaben zusammenhängen, soll die Deutsche Regierung einen Beratungsausschuß bilden, dessen Mitglieder paritätisch von den hauptsächlichen Gläubigerländern einerseits und von der Bundesrepublik Deutschland andererseits gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am16.10.2025
Gesetzesnummer20003554
DokumentnummerNOR40055405
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.