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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt den Schutz von Investitionen zwischen Vertragsparteien, insbesondere im Falle von Enteignungen. Es legt fest, unter welchen Bedingungen Enteignungen zulässig sind und wie die Entschädigung dafür zu erfolgen hat.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Malta) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 38/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2004, TypVertrag - Malta §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5 Inkrafttretensdatum01.03.2004 Außerkrafttretensdatum28.02.2022 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen BeachteDas Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 29/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2022, als beendet anzusehen. TextARTIKEL 5Enteignung und Entschädigung(1)Absatz eins,Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen a)Litera a zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, b)Litera b auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, c)Litera c aufgrund eines rechtmäßigen Verfahrens und d)Litera d in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3. (2)Absatz 2,Die Entschädigung a)Litera a wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt die die Enteignung vornehmende Vertragspartei die aufgrund der Verzögerung entstandenen Kursverluste. b)Litera b hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen aufgrund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde. c)Litera c ist in ein von dem durch die Enteignung betroffenen Investor bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehöriger dieser Investor ist, oder in jeder frei konvertierbaren Währung, die von diesem Investor akzeptiert wird, geleistet. d)Litera d beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt. (3)Absatz 3,Ein Investor einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, hat das Recht, den Fall, einschließlich der Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen. Zuletzt aktualisiert am04.03.2022 Gesetzesnummer20003372 DokumentnummerNOR40052280

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.