Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Schutz von Investitionen zwischen Vertragsparteien, insbesondere im Falle von Enteignungen. Es legt fest, unter welchen Bedingungen Enteignungen zulässig sind und wie die Entschädigung dafür zu erfolgen hat.
Was es regelt
- Die Bedingungen für Enteignungen oder Verstaatlichungen von Investitionen.
- Die Anforderungen an die Entschädigung bei Enteignungen.
- Das Recht von Investoren, Enteignungsfälle überprüfen zu lassen.
- Den Transfer und die Währung der Entschädigungszahlung.
Wen es betrifft
- Vertragsparteien, die Investitionen tätigen oder empfangen.
- Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen von der anderen Vertragspartei enteignet werden.
Eckpunkte
- Enteignungen sind nur zulässig zu einem Zweck von öffentlichem Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, aufgrund eines rechtmäßigen Verfahrens und in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung.
- Die Entschädigung muss dem gerechten Marktwert der Investition unmittelbar vor der Enteignung entsprechen und Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zur Zahlung beinhalten.
- Die Entschädigung muss ohne Verzögerung geleistet werden und ist frei in ein vom Investor bezeichnetes Land transferierbar.
- Investoren haben das Recht, die Bewertung ihrer Investition und die Entschädigungszahlung durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ überprüfen zu lassen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Malta)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 38/2004Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2004,
TypVertrag - Malta
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 5Artikel 5
Inkrafttretensdatum01.03.2004
Außerkrafttretensdatum28.02.2022
Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
BeachteDas Abkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 29/2022 als beendet anzusehen.Das Abkommen ist gemäß Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 29 aus 2022, als beendet anzusehen.
TextARTIKEL 5Enteignung und Entschädigung(1)Absatz eins,Eine Vertragspartei darf Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt enteignen oder verstaatlichen oder sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im folgenden „Enteignung“ genannt) ergreifen, ausgenommen
a)Litera a
zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
b)Litera b
auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
c)Litera c
aufgrund eines rechtmäßigen Verfahrens und
d)Litera d
in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.
(2)Absatz 2,Die Entschädigung
a)Litera a
wird ohne Verzögerung geleistet. Kommt es zu einer Verzögerung, trägt die die Enteignung vornehmende Vertragspartei die aufgrund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.
b)Litera b
hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen aufgrund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.
c)Litera c
ist in ein von dem durch die Enteignung betroffenen Investor bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehöriger dieser Investor ist, oder in jeder frei konvertierbaren Währung, die von diesem Investor akzeptiert wird, geleistet.
d)Litera d
beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.
(3)Absatz 3,Ein Investor einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, hat das Recht, den Fall, einschließlich der Bewertung seiner Investition und die Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am04.03.2022
Gesetzesnummer20003372
DokumentnummerNOR40052280
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.