Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die spezifischen Parameter fest, die bei der Berechnung des Risikos von Derivaten verwendet werden müssen, insbesondere für die Messung des Value at Risk (VaR).
Was es regelt
- Die Berechnungsparameter für den absoluten und relativen VaR.
- Abweichungen von den Standardparametern für OGAW.
- Die Umrechnung der 20%-Grenze bei Anwendung anderer Berechnungsparameter durch OGAW.
Wen es betrifft
- OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren).
- Alle, die Derivate-Risikoberechnungen durchführen.
Eckpunkte
- Ein Konfidenzintervall von 99 vH ist für die VaR-Berechnung zu verwenden.
- Die Haltedauer beträgt einen Monat (20 Geschäftstage).
- Der Beobachtungszeitraum für Risikofaktoren muss mindestens ein Jahr (250 Geschäftstage) betragen.
- Die Daten müssen vierteljährlich oder häufiger aktualisiert werden, und Berechnungen sind mindestens täglich durchzuführen.
- OGAW dürfen ein Konfidenzintervall von mindestens 95 vH und eine Haltedauer von höchstens einem Monat (20 Geschäftstage) verwenden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 266/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 18Paragraph 18
Inkrafttretensdatum01.09.2011
Abkürzung4. DeRiMV
Index37/02 Kreditwesen
TextParameter§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Bei der Berechnung des absoluten und relativen VaR sind folgende Parameter heranzuziehen:
1.Ziffer eins
Konfidenzintervall von 99 vH;
2.Ziffer 2
Haltedauer von einem Monat (20 Geschäftstage);
3.Ziffer 3
effektiver Beobachtungszeitraum der Risikofaktoren von mindestens einem Jahr (250 Geschäftstage), außer wenn eine kürzere Beobachtungsperiode durch eine bedeutende Steigerung der Preisvolatilität durch extreme Marktbedingungen begründet ist;
4.Ziffer 4
vierteljährliche Datenaktualisierung, oder häufiger, wenn die Marktpreise wesentlichen Veränderungen unterliegen;
5.Ziffer 5
Berechnungen mindestens auf täglicher Basis.
(2)Absatz 2,Ein von Abs. 1 Z 1 abweichendes Konfidenzintervall und eine von Abs. 1 Z 2 abweichende Haltedauer kann vom OGAW herangezogen werden, wenn das Konfidenzintervall 95 vH nicht unterschreitet und die Haltedauer einen Monat (20 Geschäftstage) nicht überschreitet.Ein von Absatz eins, Ziffer eins, abweichendes Konfidenzintervall und eine von Absatz eins, Ziffer 2, abweichende Haltedauer kann vom OGAW herangezogen werden, wenn das Konfidenzintervall 95 vH nicht unterschreitet und die Haltedauer einen Monat (20 Geschäftstage) nicht überschreitet.
(3)Absatz 3,OGAW, die den absoluten VaR-Ansatz anwenden, haben bei der Anwendung anderer Berechnungsparameter gemäß Abs. 2 eine Umrechnung der 20%-Grenze zur jeweiligen Haltedauer und zum jeweiligen Konfidenzintervall vorzunehmen. Diese Umrechnung darf jedoch nur unter der Annahme einer Normalverteilung mit einer identen und unabhängigen Verteilung der Risikofaktoren sowie der Bezugnahme auf die Quantile der Normalverteilung und der mathematischen Wurzel-Zeit-Formel („Square root of time“-Regel) angewendet werden.OGAW, die den absoluten VaR-Ansatz anwenden, haben bei der Anwendung anderer Berechnungsparameter gemäß Absatz 2, eine Umrechnung der 20%-Grenze zur jeweiligen Haltedauer und zum jeweiligen Konfidenzintervall vorzunehmen. Diese Umrechnung darf jedoch nur unter der Annahme einer Normalverteilung mit einer identen und unabhängigen Verteilung der Risikofaktoren sowie der Bezugnahme auf die Quantile der Normalverteilung und der mathematischen Wurzel-Zeit-Formel („Square root of time“-Regel) angewendet werden.
Zuletzt aktualisiert am28.11.2019
Gesetzesnummer20007420
DokumentnummerNOR40131296
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.