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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Einrichtung von Studienrichtungen an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg. Sie listet spezifische Studiengänge auf, die an verschiedenen Abteilungen dieser Hochschule angeboten werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Kunsthochschul-Studiengesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 557/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5 Inkrafttretensdatum01.09.1991 Außerkrafttretensdatum30.09.2003 BeachteTritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003, außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3 außer Kraft vergleiche Paragraph 75 a, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998, und Paragraph 75, Absatz 3, idF BGBl. I Nr. 53/2002).in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,). Text § 5. An der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum'' in Salzburg werden folgende Studienrichtungen eingerichtet: Paragraph 5, An der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum'' in Salzburg werden folgende Studienrichtungen eingerichtet: 1.Ziffer eins An der Abteilung Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung die Studienrichtungen: Komposition und Musiktheorie (Studienzweig Komposition); Musikleitung (mit den Studienzweigen: Orchesterdirigieren; Chordirigieren). 2.Ziffer 2 An der Abteilung Tasteninstrumente die Studienrichtungen: Klavier; Orgel; Cembalo; Klavierkammermusik; Klavier-Vokalbegleitung. 3.Ziffer 3 An der Abteilung Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente die Studienrichtungen: Violine; Viola; Violoncello; Kontrabaß; Gitarre; Harfe. 4.Ziffer 4 An der Abteilung Blas- und Schlaginstrumente die Studienrichtungen: Flöte; Blockflöte; Oboe; Klarinette; Fagott; Horn; Trompete; Posaune; Baßtuba; Schlaginstrumente. 5.Ziffer 5 An der Abteilung Musikpädagogik die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik. 6.Ziffer 6 An der Abteilung Kirchenmusik die Studienrichtungen: Katholische Kirchenmusik (mit den Studienzweigen: Chorleitung und Kantorenausbildung; Orgel); Evangelische Kirchenmusik (mit den Studienzweigen: Chorleitung und Kantorenausbildung; Orgel). 7.Ziffer 7 An der Abteilung Sologesang und musikdramatische Darstellung die Studienrichtung Gesang (mit den Studienzweigen: Lied und Oratorium; Musikdramatische Darstellung). 8.Ziffer 8 An der Abteilung Darstellende Kunst die Studienrichtungen: Darstellende Kunst (mit den Studienzweigen: Schauspiel; Regie); Bühnengestaltung. 9.Ziffer 9 An der Abteilung Musik- und Bewegungserziehung („Orff-Institut'') die Studienrichtung: Musik und Bewegungserziehung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.