Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Einrichtung von Studienrichtungen an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg. Sie listet spezifische Studiengänge auf, die an verschiedenen Abteilungen dieser Hochschule angeboten werden.
Was es regelt
- Die Einrichtung von Studienrichtungen an der Hochschule Mozarteum.
- Die spezifischen Studiengänge, die an den Abteilungen Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung angeboten werden.
- Die spezifischen Studiengänge, die an den Abteilungen Tasteninstrumente, Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente, Blas- und Schlaginstrumente, Musikpädagogik, Kirchenmusik, Sologesang und musikdramatische Darstellung, Darstellende Kunst sowie Musik- und Bewegungserziehung angeboten werden.
Wen es betrifft
- Die Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg.
- Ordentliche Studierende, die an dieser Hochschule eingeschrieben sind oder sich einschreiben möchten.
Eckpunkte
- Die Verordnung trat am 01.09.1991 in Kraft.
- Sie trat spätestens am 30.09.2003 außer Kraft.
- Es werden 9 Abteilungen mit verschiedenen Studienrichtungen eingerichtet, z.B. Komposition und Musiktheorie, Klavier, Violine, Flöte, Instrumental(Gesangs)pädagogik, Katholische Kirchenmusik, Gesang, Darstellende Kunst und Musik und Bewegungserziehung.
- Einige Studienrichtungen haben spezifische Studienzweige, wie z.B. Orchesterdirigieren oder Chorleitung und Kantorenausbildung.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel1. Durchführungsverordnung zum Kunsthochschul-Studiengesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 557/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/1998Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 5Paragraph 5
Inkrafttretensdatum01.09.1991
Außerkrafttretensdatum30.09.2003
BeachteTritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der
Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen
Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003,
außer Kraft (vgl. § 75a Abs. 2, BGBl. I Nr. 131/1998 und § 75 Abs. 3 außer Kraft vergleiche Paragraph 75 a, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 1998, und Paragraph 75, Absatz 3,
idF BGBl. I Nr. 53/2002).in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,).
Text § 5. An der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum'' in Salzburg werden folgende Studienrichtungen eingerichtet: Paragraph 5, An der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum'' in Salzburg werden folgende Studienrichtungen eingerichtet:
1.Ziffer eins
An der Abteilung Komposition, Musiktheorie und Dirigentenausbildung die Studienrichtungen: Komposition und Musiktheorie (Studienzweig Komposition); Musikleitung (mit den Studienzweigen: Orchesterdirigieren; Chordirigieren).
2.Ziffer 2
An der Abteilung Tasteninstrumente die Studienrichtungen:
Klavier; Orgel; Cembalo; Klavierkammermusik;
Klavier-Vokalbegleitung.
3.Ziffer 3
An der Abteilung Streichinstrumente und andere Saiteninstrumente die Studienrichtungen: Violine; Viola; Violoncello; Kontrabaß;
Gitarre; Harfe.
4.Ziffer 4
An der Abteilung Blas- und Schlaginstrumente die Studienrichtungen: Flöte; Blockflöte; Oboe; Klarinette; Fagott;
Horn; Trompete; Posaune; Baßtuba; Schlaginstrumente.
5.Ziffer 5
An der Abteilung Musikpädagogik die Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik.
6.Ziffer 6
An der Abteilung Kirchenmusik die Studienrichtungen: Katholische Kirchenmusik (mit den Studienzweigen: Chorleitung und Kantorenausbildung; Orgel); Evangelische Kirchenmusik (mit den Studienzweigen: Chorleitung und Kantorenausbildung; Orgel).
7.Ziffer 7
An der Abteilung Sologesang und musikdramatische Darstellung die Studienrichtung Gesang (mit den Studienzweigen: Lied und Oratorium; Musikdramatische Darstellung).
8.Ziffer 8
An der Abteilung Darstellende Kunst die Studienrichtungen:
Darstellende Kunst (mit den Studienzweigen: Schauspiel; Regie); Bühnengestaltung.
9.Ziffer 9
An der Abteilung Musik- und Bewegungserziehung („Orff-Institut'') die Studienrichtung:
Musik und Bewegungserziehung.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.