Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Einreihung von Unterrichtsgegenständen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Forstwirtschaft, in verschiedene Lehrverpflichtungsgruppen. Sie ergänzt bestehende Regelungen zur Lehrverpflichtung von Bundeslehrern.
Was es regelt
- Die Einteilung von Unterrichtsgegenständen in Lehrverpflichtungsgruppen (I bis VI).
- Spezifische Fächer der Forstwirtschaft, die nicht bereits in anderen Verordnungen erfasst sind.
- Die Zuordnung von theoretischen und praktischen Unterrichtsinhalten zu den jeweiligen Gruppen.
Wen es betrifft
- Lehrer an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Forstwirtschaft.
- Die Unterrichtsgestaltung und -organisation an diesen Schulen.
Eckpunkte
- Die Verordnung trat am 01.09.1973 in Kraft.
- Sie wurde am 31.08.1992 außer Kraft gesetzt.
- Es gibt sechs Lehrverpflichtungsgruppen (I bis VI).
- Beispiele für Fächer in Gruppe I sind Betriebswirtschaft und Buchführung sowie Forstproduktenkunde.
- Praktische Unterrichte wie Forstliche Arbeitstechnik und Arbeitslehre oder Waldbau sind in Gruppe VI eingeordnet.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel3. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 527/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 581/1990Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 581 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum01.09.1973
Außerkrafttretensdatum31.08.1992
Text § 1. Soweit die Unterrichtsgegenstände an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Forstwirtschaft, nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, in der 1. Land- und forstwirtschaftlichen Lehrverpflichtungs-Verordnung, BGBl. Nr. 6/1966, und in der 2. Land- und forstwirtschaftlichen Lehrverpflichtungs-Verordnung, BGBl. Nr. 387/1972, erfaßt sind, werden sie in die Lehrverpflichtungsgruppen I bis VI wie folgt eingereiht: Paragraph eins, Soweit die Unterrichtsgegenstände an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, Fachrichtung Forstwirtschaft, nicht in den Anlagen 1 bis 6 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, in der 1. Land- und forstwirtschaftlichen Lehrverpflichtungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1966,, und in der 2. Land- und forstwirtschaftlichen Lehrverpflichtungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1972,, erfaßt sind, werden sie in die Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins bis römisch sechs wie folgt eingereiht:
Lehrverpflichtungsgruppe I Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins
Betriebswirtschaft und Buchführung Forstproduktenkunde
Forstvermessung und Forsteinrichtung
Lehrverpflichtungsgruppe IILehrverpflichtungsgruppe römisch zwei
Baukunde
Forstliche Arbeitstechnik und Arbeitslehre
Holzmeß- und Ertragskunde
Maschinenkunde
Lehrverpflichtungsgruppe IIILehrverpflichtungsgruppe römisch drei
Betriebswirtschaft und Buchführung - Übungen
Botanik - Übungen
Fischerei
Forstliche Landschaftsgestaltung
Forstschutz
Forstschutz - Übungen
Forstvermessung und Forsteinrichtung - Übungen
Forstwirtschaftliche Grundlagen
Holzmeß- und Ertragskunde - Übungen
Landwirtschaft
Standortkunde
Waldbau
Wildkunde und Jagdbetrieb
Lehrverpflichtungsgruppe IVLehrverpflichtungsgruppe römisch vier
Bildnerische Erziehung
Musikerziehung
Lehrverpflichtungsgruppe VLehrverpflichtungsgruppe römisch fünf
Jagdhornblasen
Maschinenkunde - Übungen
Lehrverpflichtungsgruppe VILehrverpflichtungsgruppe römisch sechs
Forstliche Arbeitstechnik und Arbeitslehre - praktischer Unterricht
Jagdliches Schießen - praktischer Unterricht
Waldbau - praktischer Unterricht
Wildkunde und Jagdbetrieb - praktischer Unterricht
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.