Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Forderungen aus bestimmten Papieren gepfändet werden, um Abgaben einzutreiben. Es legt fest, wie diese Papiere sichergestellt und die damit verbundenen Rechte ausgeübt werden.
Was es regelt
- Die Pfändung von Forderungen aus nicht übertragbaren Papieren und Sparurkunden.
- Die Sicherstellung dieser Papiere durch den Vollstrecker.
- Die Ausübung von Rechten aus diesen Papieren, solange sie beim Finanzamt hinterlegt sind.
- Die Möglichkeit, einen Kurator zur Einklagung von Forderungen zu bestellen.
Wen es betrifft
- Abgabenschuldner, deren Forderungen gepfändet werden.
- Das Finanzamt und der Vollstrecker, die die Pfändung durchführen.
Eckpunkte
- Die Pfändung erfolgt, indem der Vollstrecker die Papiere an sich nimmt und beim Finanzamt hinterlegt.
- Der Vollstrecker kann im Auftrag des Finanzamtes Handlungen zur Erhaltung der Rechte aus den Papieren vornehmen.
- Bei Gefahr im Verzug kann der Vollstrecker ermächtigt werden, fällige Forderungen einzuziehen.
- Ein Kurator kann vom Bezirksgericht bestellt werden, um die Verjährung zu unterbrechen oder Nachteile zu vermeiden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 67Paragraph 67
Inkrafttretensdatum01.08.1992
Außerkrafttretensdatum30.06.2020
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text§ 67.Paragraph 67,
(1)Absatz eins,Die Pfändung von Forderungen aus indossablen Papieren, aus Sparurkunden sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden ist, wird dadurch bewirkt, daß der Vollstrecker diese Papiere zufolge Auftrages des Finanzamts unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls (§ 31) an sich nimmt und beim Finanzamt erlegt.Die Pfändung von Forderungen aus indossablen Papieren, aus Sparurkunden sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden ist, wird dadurch bewirkt, daß der Vollstrecker diese Papiere zufolge Auftrages des Finanzamts unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls (Paragraph 31,) an sich nimmt und beim Finanzamt erlegt.
(2)Absatz 2,Für eine spätere Pfändung derselben Forderung gilt die Bestimmung des § 32.Für eine spätere Pfändung derselben Forderung gilt die Bestimmung des Paragraph 32,
(3)Absatz 3,Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstige Handlungen zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den in Abs. (1) bezeichneten Papieren sind, insolange das Papier beim Finanzamt erliegt, zufolge Ermächtigung des Finanzamtes durch den Vollstrecker an Stelle des Abgabenschuldners vorzunehmen. Die Ermächtigung, solche Handlungen mit Rechtswirksamkeit vorzunehmen, kann dem Vollstrecker von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners erteilt werden.
(4)Absatz 4,Insbesondere kann der Vollstrecker vom Finanzamt, falls Gefahr im Verzuge ist, ermächtigt werden, die fällige Forderung aus einem derartigen beim Finanzamt erliegenden Papier einzuziehen. Die eingehenden Beträge sind beim Finanzamt zu hinterlegen; das für die Republik Österreich an der Forderung begründete Pfandrecht erstreckt sich auf diese Forderungseingänge.
(5)Absatz 5,Wenn die Einklagung der Forderung zur Unterbrechung der Verjährung oder zur Vermeidung sonstiger Nachteile nötig erscheint, hat das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das die Vollstreckung führende Finanzamt liegt, auf dessen Antrag zu diesem Zweck einen Kurator zu bestellen.
SchlagworteWertpapier
Zuletzt aktualisiert am31.10.2019
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR12051713
alte DokumentnummerN3199222066J
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.