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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, wie Forderungen aus bestimmten Papieren gepfändet werden, um Abgaben einzutreiben. Es legt fest, wie diese Papiere sichergestellt und die damit verbundenen Rechte ausgeübt werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1992Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 457 aus 1992, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 67Paragraph 67 Inkrafttretensdatum01.08.1992 Außerkrafttretensdatum30.06.2020 AbkürzungAbgEO Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht Text§ 67.Paragraph 67, (1)Absatz eins,Die Pfändung von Forderungen aus indossablen Papieren, aus Sparurkunden sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden ist, wird dadurch bewirkt, daß der Vollstrecker diese Papiere zufolge Auftrages des Finanzamts unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls (§ 31) an sich nimmt und beim Finanzamt erlegt.Die Pfändung von Forderungen aus indossablen Papieren, aus Sparurkunden sowie solchen, deren Geltendmachung sonst an den Besitz des über die Forderung errichteten Papieres gebunden ist, wird dadurch bewirkt, daß der Vollstrecker diese Papiere zufolge Auftrages des Finanzamts unter Aufnahme eines Pfändungsprotokolls (Paragraph 31,) an sich nimmt und beim Finanzamt erlegt. (2)Absatz 2,Für eine spätere Pfändung derselben Forderung gilt die Bestimmung des § 32.Für eine spätere Pfändung derselben Forderung gilt die Bestimmung des Paragraph 32, (3)Absatz 3,Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstige Handlungen zur Erhaltung oder Ausübung der Rechte aus den in Abs. (1) bezeichneten Papieren sind, insolange das Papier beim Finanzamt erliegt, zufolge Ermächtigung des Finanzamtes durch den Vollstrecker an Stelle des Abgabenschuldners vorzunehmen. Die Ermächtigung, solche Handlungen mit Rechtswirksamkeit vorzunehmen, kann dem Vollstrecker von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners erteilt werden. (4)Absatz 4,Insbesondere kann der Vollstrecker vom Finanzamt, falls Gefahr im Verzuge ist, ermächtigt werden, die fällige Forderung aus einem derartigen beim Finanzamt erliegenden Papier einzuziehen. Die eingehenden Beträge sind beim Finanzamt zu hinterlegen; das für die Republik Österreich an der Forderung begründete Pfandrecht erstreckt sich auf diese Forderungseingänge. (5)Absatz 5,Wenn die Einklagung der Forderung zur Unterbrechung der Verjährung oder zur Vermeidung sonstiger Nachteile nötig erscheint, hat das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das die Vollstreckung führende Finanzamt liegt, auf dessen Antrag zu diesem Zweck einen Kurator zu bestellen. SchlagworteWertpapier Zuletzt aktualisiert am31.10.2019 Gesetzesnummer10003825 DokumentnummerNOR12051713 alte DokumentnummerN3199222066J

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.