Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie Investmentfonds (OGAW) Derivate absichern müssen, insbesondere wenn es um die Lieferung von Basiswerten geht. Sie stellt sicher, dass Fonds jederzeit ihren Verpflichtungen aus Derivaten nachkommen können.
Was es regelt
- Die Deckung von Derivaten, die eine stückmäßige Lieferung des Basisinstruments vorsehen.
- Die Deckung von Derivaten, bei denen ein Barausgleich erfolgt.
- Die Anforderungen an Barmittel und liquide Werte zur Deckung.
- Die Sicherstellung der Erfüllung von Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten durch die Verwaltungsgesellschaft.
Wen es betrifft
- Verwaltungsgesellschaften von Investmentfonds (OGAW).
- Investmentfonds, die Derivate nutzen.
Eckpunkte
- Bei Derivaten mit stückweiser Lieferung muss das Basisinstrument zur Deckung im Fondsvermögen gehalten werden, wenn die Lieferung üblich ist.
- Bei Derivaten mit Barausgleich muss das Basisinstrument nicht zur Deckung gehalten werden.
- Wenn das Basisinstrument nicht gehalten wird, müssen Barmittel und liquide Werte zur Deckung bereitstehen.
- Instrumente gelten als liquide, wenn sie in weniger als sieben Bankarbeitstagen zu Barmitteln gemacht werden können.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 266/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2011,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 34Paragraph 34
Inkrafttretensdatum01.09.2011
Abkürzung4. DeRiMV
Index37/02 Kreditwesen
Text8. HauptstückLeerverkauf§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Ist bei einem Derivat entweder automatisch oder auf Wunsch der Gegenpartei bei Fälligkeit oder Ausübung eine stückmäßige Lieferung des Basisinstruments vorgesehen und ist die stückmäßige Lieferung bei dem betreffenden Instrument üblich, dann muss das betreffende Basisinstrument zur Deckung im Fondsvermögen gehalten werden.
(2)Absatz 2,Wird bei einem Derivat automatisch oder auf Wunsch der Verwaltungsgesellschaft ein Barausgleich vorgenommen, dann muss der OGAW das betreffende Basisinstrument nicht zur Deckung halten.
(3)Absatz 3,Wird das in Abs. 2 genannte Basisinstrument nicht zur Deckung gehalten, so sind Barmittel und liquide Werte, welche jederzeit zum Ankauf des zu liefernden Basisinstruments eingesetzt werden können, zur Deckung zu halten. Als zulässige Deckung kommen unter anderem Barmittel und liquide Schuldtitel bei angemessenen Schutzmechanismen in Betracht. Es werden jene Instrumente als liquide betrachtet, die in weniger als sieben Bankarbeitstagen zu einem Preis, der möglichst genau dem aktuellen Wert des Finanzinstruments an seinem eigenen Markt entspricht, zu Barmitteln gemacht werden können. Der entsprechende Barbetrag hat dem OGAW bei Fälligkeit oder Ausübung des Derivates zur Verfügung zu stehen.Wird das in Absatz 2, genannte Basisinstrument nicht zur Deckung gehalten, so sind Barmittel und liquide Werte, welche jederzeit zum Ankauf des zu liefernden Basisinstruments eingesetzt werden können, zur Deckung zu halten. Als zulässige Deckung kommen unter anderem Barmittel und liquide Schuldtitel bei angemessenen Schutzmechanismen in Betracht. Es werden jene Instrumente als liquide betrachtet, die in weniger als sieben Bankarbeitstagen zu einem Preis, der möglichst genau dem aktuellen Wert des Finanzinstruments an seinem eigenen Markt entspricht, zu Barmitteln gemacht werden können. Der entsprechende Barbetrag hat dem OGAW bei Fälligkeit oder Ausübung des Derivates zur Verfügung zu stehen.
(4)Absatz 4,Die Verwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass sie allen für Rechnung eines Sondervermögens eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten in vollem Umfang nachkommen kann.
SchlagworteLieferverpflichtung
Zuletzt aktualisiert am28.11.2019
Gesetzesnummer20007420
DokumentnummerNOR40131312
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.