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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt den Betrieb von Abfallverbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, insbesondere bei Störungen und Überschreitungen von Emissionsgrenzwerten. Sie legt fest, wie in solchen Fällen vorzugehen ist, um die Umweltbelastung zu minimieren.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallverbrennungsverordnung 2024 KundmachungsorganBGBl. II Nr. 118/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 118 aus 2024, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 14Paragraph 14 Inkrafttretensdatum01.01.2029 AbkürzungAVV 2024 Index50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextAndere als normale Betriebsbedingungen§ 14.Paragraph 14, (1)Absatz eins,Der Inhaber einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage muss für ihren konsensgemäßen Betrieb, für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Auflagen sowie für die Wartung und laufende Funktionskontrolle aller Ausrüstungsteile sorgen. Treten beim Betrieb einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage Störungen auf, die eine Überschreitung der zulässigen Emissionen verursachen, so muss der Anlageninhaber die Behebung der Störung unverzüglich veranlassen. (2)Absatz 2,Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, muss die Beschickung der Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage mit Abfällen so schnell wie möglich vermindert oder ganz eingestellt und die Überschreitung der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden. Die Beschickung darf wiederaufgenommen werden, wenn auf Grund entsprechender Maßnahmen sichergestellt ist, dass im fortgesetzten Betrieb den Anforderungen dieser Verordnung und gegebenenfalls den Anordnungen der Behörde entsprochen wird. (3)Absatz 3,Wird ein Emissionsgrenzwert überschritten, darf die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage abweichend von Abs. 2 und unbeschadet § 7 Abs. 5 Z 3 für einen im Genehmigungsbescheid festgesetzten Zeitraum längstens jedoch für die Dauer von vier Stunden pro Ereignis und von 60 Stunden pro Kalenderjahr, weiter betrieben werden, sofernWird ein Emissionsgrenzwert überschritten, darf die Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage abweichend von Absatz 2 und unbeschadet Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer 3, für einen im Genehmigungsbescheid festgesetzten Zeitraum längstens jedoch für die Dauer von vier Stunden pro Ereignis und von 60 Stunden pro Kalenderjahr, weiter betrieben werden, sofern 1.Ziffer eins der Halbstundenmittelwert an staubförmigen Emissionen von 150 mg/m3 nicht überschritten wird, 2.Ziffer 2 die Halbstundenmittelwerte für gesamten flüchtigen organischen Kohlenstoff und Kohlenstoffmonoxid eingehalten werden und 3.Ziffer 3 die Bestimmungen des § 7 eingehalten werden.die Bestimmungen des Paragraph 7, eingehalten werden. (Anm.: Abs. 4 mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz 4, mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft getreten) Zuletzt aktualisiert am15.05.2024 Gesetzesnummer20012583 DokumentnummerNOR40262002

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.