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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Verständigungspflicht von Sicherheitsbehörden, wenn Zweifel an der waffenrechtlichen Verlässlichkeit einer Person bestehen, die eine waffenrechtliche Bewilligung besitzt. Es legt fest, welche Umstände als Anhaltspunkte für solche Zweifel gelten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 313/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2 Inkrafttretensdatum12.09.1998 Außerkrafttretensdatum27.04.2026 Abkürzung2. WaffV Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition TextVerständigungspflicht§ 2.Paragraph 2, (1)Absatz eins,Jede Sicherheitsbehörde, die in Kenntnis von der einem Menschen erteilten waffenrechtlichen Bewilligung Anhaltspunkte für Zweifel an dessen waffenrechtlicher Verläßlichkeit gewinnt, hat, sofern ihr nicht selbst als Waffenbehörde die Durchführung einer Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 WaffG obliegt, die dafür zuständige Behörde zu verständigen.Jede Sicherheitsbehörde, die in Kenntnis von der einem Menschen erteilten waffenrechtlichen Bewilligung Anhaltspunkte für Zweifel an dessen waffenrechtlicher Verläßlichkeit gewinnt, hat, sofern ihr nicht selbst als Waffenbehörde die Durchführung einer Überprüfung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, WaffG obliegt, die dafür zuständige Behörde zu verständigen. (2)Absatz 2,Als solche Anhaltspunkte gelten insbesondere: 1.Ziffer eins ein Verhalten, das ein Einschreiten nach dem Sicherheitspolizeigesetz, der Strafprozeßordnung 1975 oder dem Waffengesetz 1996 erforderlich gemacht hat und auf Gewaltbereitschaft schließen läßt; 2.Ziffer 2 ein Verhalten hinsichtlich dessen der Behörde eine Mitteilung gemäß § 39b Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 155/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/1997, erstattet wurde;ein Verhalten hinsichtlich dessen der Behörde eine Mitteilung gemäß Paragraph 39 b, Absatz 2, des Unterbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, erstattet wurde; 3.Ziffer 3 das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 Promille oder mehr oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l oder mehr; 4.Ziffer 4 Übertretungen oder Vergehen nach dem Waffengesetz, insbesondere wenn die Tat mit einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen einhergeht. (3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Behörde, für die sie Exekutivdienst versehen, von Zweifeln an der waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung unverzüglich in Kenntnis zu setzen; als solche gelten insbesondere Umstände, die auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft schließen lassen. Zuletzt aktualisiert am17.04.2026 Gesetzesnummer10006074 DokumentnummerNOR12066891 alte DokumentnummerN4199812474O

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.