Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Verständigungspflicht von Sicherheitsbehörden, wenn Zweifel an der waffenrechtlichen Verlässlichkeit einer Person bestehen, die eine waffenrechtliche Bewilligung besitzt. Es legt fest, welche Umstände als Anhaltspunkte für solche Zweifel gelten.
Was es regelt
- Die Pflicht von Sicherheitsbehörden, andere zuständige Behörden zu informieren.
- Welche Verhaltensweisen als Anhaltspunkte für mangelnde waffenrechtliche Verlässlichkeit gelten.
- Die Pflicht der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, ihre Behörde zu informieren.
Wen es betrifft
- Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
- Personen, die eine waffenrechtliche Bewilligung besitzen.
Eckpunkte
- Sicherheitsbehörden müssen andere zuständige Behörden verständigen, wenn sie Zweifel an der waffenrechtlichen Verlässlichkeit einer Person mit Bewilligung haben.
- Anhaltspunkte für Zweifel sind unter anderem: Verhalten, das auf Gewaltbereitschaft schließen lässt (z.B. Einschreiten nach Sicherheitspolizeigesetz oder Strafprozessordnung).
- Auch eine Mitteilung gemäß § 39b Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes gilt als Anhaltspunkt.
- Das Führen eines Kraftfahrzeuges mit 1,2 Promille oder mehr Blutalkohol oder 0,6 mg/l oder mehr Atemalkohol ist ein Anhaltspunkt.
- Vergehen nach dem Waffengesetz, insbesondere bei nicht ordnungsgemäßer Verwahrung von Waffen, sind ebenfalls Anhaltspunkte.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 313/1998Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 1998,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum12.09.1998
Außerkrafttretensdatum27.04.2026
Abkürzung2. WaffV
Index41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
TextVerständigungspflicht§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Jede Sicherheitsbehörde, die in Kenntnis von der einem Menschen erteilten waffenrechtlichen Bewilligung Anhaltspunkte für Zweifel an dessen waffenrechtlicher Verläßlichkeit gewinnt, hat, sofern ihr nicht selbst als Waffenbehörde die Durchführung einer Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 WaffG obliegt, die dafür zuständige Behörde zu verständigen.Jede Sicherheitsbehörde, die in Kenntnis von der einem Menschen erteilten waffenrechtlichen Bewilligung Anhaltspunkte für Zweifel an dessen waffenrechtlicher Verläßlichkeit gewinnt, hat, sofern ihr nicht selbst als Waffenbehörde die Durchführung einer Überprüfung gemäß Paragraph 25, Absatz 2, WaffG obliegt, die dafür zuständige Behörde zu verständigen.
(2)Absatz 2,Als solche Anhaltspunkte gelten insbesondere:
1.Ziffer eins
ein Verhalten, das ein Einschreiten nach dem Sicherheitspolizeigesetz, der Strafprozeßordnung 1975 oder dem Waffengesetz 1996 erforderlich gemacht hat und auf Gewaltbereitschaft schließen läßt;
2.Ziffer 2
ein Verhalten hinsichtlich dessen der Behörde eine Mitteilung gemäß § 39b Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes, BGBl. Nr. 155/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/1997, erstattet wurde;ein Verhalten hinsichtlich dessen der Behörde eine Mitteilung gemäß Paragraph 39 b, Absatz 2, des Unterbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, erstattet wurde;
3.Ziffer 3
das Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,2 Promille oder mehr oder einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,6 mg/l oder mehr;
4.Ziffer 4
Übertretungen oder Vergehen nach dem Waffengesetz, insbesondere wenn die Tat mit einer nicht ordnungsgemäßen Verwahrung von Waffen einhergeht.
(3)Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Behörde, für die sie Exekutivdienst versehen, von Zweifeln an der waffenrechtlichen Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Bewilligung unverzüglich in Kenntnis zu setzen; als solche gelten insbesondere Umstände, die auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft schließen lassen.
Zuletzt aktualisiert am17.04.2026
Gesetzesnummer10006074
DokumentnummerNOR12066891
alte DokumentnummerN4199812474O
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.