Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bedingungen für die Anerkennung von Gemeinschaftsproduktionen im audiovisuellen Bereich zwischen Österreich und Luxemburg. Es legt fest, wie Filme gemeinsam produziert werden können und welche Anforderungen dabei zu erfüllen sind.
Was es regelt
- Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Filmen als Gemeinschaftsproduktionen.
- Die Beteiligungshöhe der Produzenten aus beiden Ländern.
- Die technische und künstlerische Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten.
- Die Eigentumsrechte und die Verwertung der Einnahmen aus Gemeinschaftsproduktionen.
Wen es betrifft
- Gemeinschaftsproduzenten von Filmen, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Österreich oder Luxemburg haben.
- Filme, die als Gemeinschaftsproduktion zwischen Österreich und Luxemburg hergestellt werden.
Eckpunkte
- Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten beider Länder muss zwischen 20 (zwanzig) und 80 (achtzig) Prozent je Film liegen.
- Jeder Gemeinschaftsproduzent wird Miteigentümer des Originalnegativs (Bild und Ton).
- Einnahmen aus der Verwertung werden entsprechend der finanziellen Beteiligung aufgeteilt.
- Atelieraufnahmen werden, sofern die Voraussetzungen gegeben sind, in Ateliers in Österreich oder Luxemburg durchgeführt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 86/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2007,
TypVertrag – Luxemburg
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4
Inkrafttretensdatum01.09.2007
Index79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
TextArtikel 4Voraussetzungen für die Anerkennung von Gemeinschaftsproduktionen(1) Die Gemeinschaftsproduzenten des Films müssen ihren Sitz oder eine Niederlassung im Gebiet einer der Vertragsparteien haben.
(2) Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten beider Länder kann zwischen 20 (zwanzig) vom Hundert und 80 (achtzig) vom Hundert je Film betragen.
(3) Der Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten muss eine tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung in Form einer angemessenen Beschäftigung von künstlerischem und technischem Personal umfassen, die grundsätzlich seinem finanziellen Anteil zu entsprechen hat; weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Kopierwerksarbeiten und die Tonverarbeitung (z. B. Mischung, Synchronisation, etc.) nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen im Geltungsbereich dieses Abkommens durchgeführt werden.
(4) Sofern die Voraussetzungen gegeben sind werden Atelieraufnahmen in Ateliers durchgeführt, die in der Republik Österreich oder im Großherzogtum Luxemburg liegen.
(5) Jeder Gemeinschaftsproduzent wird Miteigentümer des Originalnegativs (Bild und Ton). Außerdem hat jeder Gemeinschaftsproduzent Anspruch auf Kopierausgangsmaterialien wie Internegativ, Tonnegativ und dergleichen in deutscher Sprache. Das Herstellen von Kopierausgangsmaterial in anderen Sprachen als der deutschen Sprache bedarf des Einvernehmens beider Gemeinschaftsproduzenten. Von der Endfassung des Films wird eine Original- oder Synchronfassung in deutscher Sprache hergestellt. Diese Fassung kann Dialogstellen in einer anderen Sprache enthalten, soweit dies nach dem Drehbuch erforderlich ist.
(6) Die Einnahmen aus allen Verwertungsarten werden entsprechend der finanziellen Beteiligung eines jeden Gemeinschaftsproduzenten aufgeteilt.
(7) Die Gemeinschaftsproduzenten regeln einvernehmlich den Weltvertrieb.
(8) Ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Film ist auf Filmfestspielen in der Regel als Beitrag des Mehrheitsproduzenten oder desjenigen Produzenten vorzuführen, der den Regisseur stellt. Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag kann jedoch bestimmen, dass der Film auch als Beitrag beider Hersteller aufgeführt werden kann.
SchlagworteOriginalfassung
Zuletzt aktualisiert am10.02.2025
Gesetzesnummer20005422
DokumentnummerNOR40090593
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.