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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Bedingungen für die Anerkennung von Gemeinschaftsproduktionen im audiovisuellen Bereich zwischen Österreich und Luxemburg. Es legt fest, wie Filme gemeinsam produziert werden können und welche Anforderungen dabei zu erfüllen sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich samt Durchführungsbestimmungen (Luxemburg) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 86/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 86 aus 2007, TypVertrag – Luxemburg §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 4Artikel 4 Inkrafttretensdatum01.09.2007 Index79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) TextArtikel 4Voraussetzungen für die Anerkennung von Gemeinschaftsproduktionen(1) Die Gemeinschaftsproduzenten des Films müssen ihren Sitz oder eine Niederlassung im Gebiet einer der Vertragsparteien haben. (2) Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten beider Länder kann zwischen 20 (zwanzig) vom Hundert und 80 (achtzig) vom Hundert je Film betragen. (3) Der Beitrag jedes Gemeinschaftsproduzenten muss eine tatsächliche technische und künstlerische Beteiligung in Form einer angemessenen Beschäftigung von künstlerischem und technischem Personal umfassen, die grundsätzlich seinem finanziellen Anteil zu entsprechen hat; weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Kopierwerksarbeiten und die Tonverarbeitung (z. B. Mischung, Synchronisation, etc.) nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen im Geltungsbereich dieses Abkommens durchgeführt werden. (4) Sofern die Voraussetzungen gegeben sind werden Atelieraufnahmen in Ateliers durchgeführt, die in der Republik Österreich oder im Großherzogtum Luxemburg liegen. (5) Jeder Gemeinschaftsproduzent wird Miteigentümer des Originalnegativs (Bild und Ton). Außerdem hat jeder Gemeinschaftsproduzent Anspruch auf Kopierausgangsmaterialien wie Internegativ, Tonnegativ und dergleichen in deutscher Sprache. Das Herstellen von Kopierausgangsmaterial in anderen Sprachen als der deutschen Sprache bedarf des Einvernehmens beider Gemeinschaftsproduzenten. Von der Endfassung des Films wird eine Original- oder Synchronfassung in deutscher Sprache hergestellt. Diese Fassung kann Dialogstellen in einer anderen Sprache enthalten, soweit dies nach dem Drehbuch erforderlich ist. (6) Die Einnahmen aus allen Verwertungsarten werden entsprechend der finanziellen Beteiligung eines jeden Gemeinschaftsproduzenten aufgeteilt. (7) Die Gemeinschaftsproduzenten regeln einvernehmlich den Weltvertrieb. (8) Ein in Gemeinschaftsproduktion hergestellter Film ist auf Filmfestspielen in der Regel als Beitrag des Mehrheitsproduzenten oder desjenigen Produzenten vorzuführen, der den Regisseur stellt. Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag kann jedoch bestimmen, dass der Film auch als Beitrag beider Hersteller aufgeführt werden kann. SchlagworteOriginalfassung Zuletzt aktualisiert am10.02.2025 Gesetzesnummer20005422 DokumentnummerNOR40090593

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.