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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Armenien im Bereich des Katastrophenschutzes. Es zielt darauf ab, die Fähigkeit beider Parteien zu verbessern, auf Notfälle zu reagieren und Katastrophen vorzubeugen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 112Artikel 112 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextARTIKEL 112Die Zusammenarbeit kann sich auf folgende Ziele erstrecken: a)Litera a Austausch und regelmäßige Aktualisierung von Kontaktdaten, um die Kontinuität des Dialogs zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Vertragsparteien rund um die Uhr miteinander Kontakt aufnehmen können, b)Litera b Erleichterung geeigneter gegenseitiger Hilfe bei schweren Notfällen vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Ressourcen, c)Litera c Rund-um-die-Uhr-Austausch von Frühwarnungen und aktuellen Informationen über gravierende Notsituationen, von denen die Europäische Union oder die Republik Armenien betroffen ist, einschließlich Hilfeersuchen und -angeboten, d)Litera d Austausch von Informationen über Hilfeleistungen der Vertragsparteien zugunsten von Drittländern in den Fällen, in denen das EU-Katastrophenschutzverfahren aktiviert wird, e)Litera e Zusammenarbeit bei der Unterstützung durch den Gastgeberstaat in den Fällen, in denen um Hilfe ersucht oder Hilfe geleistet wird, f)Litera f Austausch von bewährten Verfahren und Leitlinien im Bereich der Prävention und Abwehr von Katastrophen und der Vorbereitung auf den Katastrophenfall, g)Litera g Zusammenarbeit bei der Verringerung des Katastrophenrisikos unter anderem durch institutionelle Vernetzung und Interessenvertretung, Information, Aufklärung und Kommunikation und Austausch bewährter Verfahren zur Prävention von Naturgefahren beziehungsweise zur Eindämmung ihrer Folgen, h)Litera h Zusammenarbeit zur Verbesserung der Wissensbasis über Katastrophen und über die Bewertung von Gefahren und Risiken im Rahmen der Katastrophenbewältigung, i)Litera i Zusammenarbeit bei der Bewertung der Auswirkungen von Katastrophen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit, j)Litera j Einladung von Experten zu bestimmten technischen Workshops und Symposien zu Katastrophenschutzfragen, k)Litera k im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu bestimmten Übungen und Schulungen, die von der Europäischen Union und/oder der Republik Armenien veranstaltet werden, und l)Litera l Verstärkung der Zusammenarbeit mit Blick auf den wirksamsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapazitäten. SchlagworteHilfeangebot Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40259864

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.