Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und legt Verfahren für den Umgang mit Handelskonflikten fest, die durch Importe entstehen könnten. Es zielt darauf ab, Schädigungen inländischer Hersteller zu verhindern oder zu beseitigen.
Was es regelt
- Die Vermeidung von Konflikten im bilateralen Handel.
- Konsultationen bei drohender oder eingetretener schwerwiegender Schädigung inländischer Hersteller durch Importe.
- Maßnahmen zur Beschränkung von Exporten oder andere Schritte zur Verhütung oder Beseitigung von Schädigungen.
- Die Möglichkeit einseitiger Importbeschränkungen, wenn keine Einigung erzielt wird.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien (Länder), die dieses Abkommen geschlossen haben.
- Unternehmen, die im bilateralen Handel zwischen diesen Vertragsparteien tätig sind.
Eckpunkte
- Die Vertragsparteien empfehlen Unternehmen, Konflikte im bilateralen Handel zu vermeiden.
- Konsultationen werden aufgenommen, wenn Importe in Mengen, zu Preisen oder unter Bedingungen erfolgen, die inländische Hersteller schwerwiegend schädigen oder zu schädigen drohen.
- Wenn innerhalb von drei Monaten keine Einigung erzielt wird, kann die antragstellende Vertragspartei Importe beschränken.
- In dringenden Fällen können vorläufige Maßnahmen ohne vorherige Konsultationen ergriffen werden, wobei die andere Vertragspartei unverzüglich schriftlich zu informieren ist.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 122/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2021,
TypVertrag – Usbekistan
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 11Artikel 11
Inkrafttretensdatum01.12.1997
Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
TextArtikel 11(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen, Konflikte im bilateralen Handel zu vermeiden. Die Vertragsparteien nehmen jedoch Konsultationen auf, sobald eine Ware im Handel zwischen den Vertragsparteien in solchen Mengen oder zu solchen Preisen oder unter solchen Bedingungen eingeführt wird, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine schwerwiegende Schädigung verursacht wird oder verursacht zu werden droht. Jene Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt hat, wird der anderen Vertragspartei alle für die Untersuchung der Situation erforderlichen Angaben liefern.
(2)Absatz 2,Stellen die Vertragsparteien in diesen Konsultationen einvernehmlich fest, daß eine im Abs. 1 genannte Situation besteht, so werden die Ausfuhren beschränkt oder andere Maßnahmen getroffen, um eine Schädigung zu verhüten oder zu beseitigen.Stellen die Vertragsparteien in diesen Konsultationen einvernehmlich fest, daß eine im Absatz eins, genannte Situation besteht, so werden die Ausfuhren beschränkt oder andere Maßnahmen getroffen, um eine Schädigung zu verhüten oder zu beseitigen.
(3)Absatz 3,Erzielen die Vertragsparteien innerhalb dreier Monate keine Einigung, so steht es der Vertragspartei, welche die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhren der betreffenden Waren soweit und so lange zu beschränken, wie dies zur Verhütung oder Beseitigung der Schädigung erforderlich ist. Der anderen Vertragspartei steht es dann frei, von ihren Verpflichtungen gegenüber der ersten Vertragspartei für ein im wesentlichen gleichwertiges Handelsvolumen abzuweichen.
(4)Absatz 4,In Fällen, in denen ein Aufschub einen schwerwiegenden Schaden verursachen würde, können vorläufige Maßnahmen ohne vorherige Konsultationen getroffen werden. In diesem Fall setzt jene Vertragspartei, die die vorläufigen Maßnahmen ergriffen hat, die andere Vertragspartei davon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis. Danach sind sofort Konsultationen aufzunehmen.
(5)Absatz 5,Bei der Auswahl von Maßnahmen nach diesem Artikel bevorzugen die Vertragsparteien Maßnahmen, die das Weiterfunktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
Zuletzt aktualisiert am02.09.2021
Gesetzesnummer20011649
DokumentnummerNOR40237746
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.