← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und legt Verfahren für den Umgang mit Handelskonflikten fest, die durch Importe entstehen könnten. Es zielt darauf ab, Schädigungen inländischer Hersteller zu verhindern oder zu beseitigen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 122/2021Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2021, TypVertrag – Usbekistan §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 11Artikel 11 Inkrafttretensdatum01.12.1997 Index59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen TextArtikel 11(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen, Konflikte im bilateralen Handel zu vermeiden. Die Vertragsparteien nehmen jedoch Konsultationen auf, sobald eine Ware im Handel zwischen den Vertragsparteien in solchen Mengen oder zu solchen Preisen oder unter solchen Bedingungen eingeführt wird, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine schwerwiegende Schädigung verursacht wird oder verursacht zu werden droht. Jene Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt hat, wird der anderen Vertragspartei alle für die Untersuchung der Situation erforderlichen Angaben liefern. (2)Absatz 2,Stellen die Vertragsparteien in diesen Konsultationen einvernehmlich fest, daß eine im Abs. 1 genannte Situation besteht, so werden die Ausfuhren beschränkt oder andere Maßnahmen getroffen, um eine Schädigung zu verhüten oder zu beseitigen.Stellen die Vertragsparteien in diesen Konsultationen einvernehmlich fest, daß eine im Absatz eins, genannte Situation besteht, so werden die Ausfuhren beschränkt oder andere Maßnahmen getroffen, um eine Schädigung zu verhüten oder zu beseitigen. (3)Absatz 3,Erzielen die Vertragsparteien innerhalb dreier Monate keine Einigung, so steht es der Vertragspartei, welche die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einfuhren der betreffenden Waren soweit und so lange zu beschränken, wie dies zur Verhütung oder Beseitigung der Schädigung erforderlich ist. Der anderen Vertragspartei steht es dann frei, von ihren Verpflichtungen gegenüber der ersten Vertragspartei für ein im wesentlichen gleichwertiges Handelsvolumen abzuweichen. (4)Absatz 4,In Fällen, in denen ein Aufschub einen schwerwiegenden Schaden verursachen würde, können vorläufige Maßnahmen ohne vorherige Konsultationen getroffen werden. In diesem Fall setzt jene Vertragspartei, die die vorläufigen Maßnahmen ergriffen hat, die andere Vertragspartei davon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis. Danach sind sofort Konsultationen aufzunehmen. (5)Absatz 5,Bei der Auswahl von Maßnahmen nach diesem Artikel bevorzugen die Vertragsparteien Maßnahmen, die das Weiterfunktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Zuletzt aktualisiert am02.09.2021 Gesetzesnummer20011649 DokumentnummerNOR40237746

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.