Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Aufstellung und den Betrieb von mobilen Behandlungsanlagen, insbesondere deren Dauer und die Bedingungen für ihren Einsatz. Es stellt sicher, dass der Schutz bestimmter Interessen gewährleistet ist und ermöglicht Ausnahmen für die Sanierung kontaminierter Standorte.
Was es regelt
- Die maximale Dauer, für die eine mobile Behandlungsanlage an einem Standort betrieben werden darf.
- Maßnahmen, die Behörden ergreifen können, wenn bestimmte Interessen nicht ausreichend geschützt sind.
- Die Möglichkeit, den Betrieb einer Anlage an einem Standort zu untersagen.
- Ausnahmen von der Regeldauer für Anlagen zur Sanierung kontaminierter Standorte.
Wen es betrifft
- Inhaber von Genehmigungen für mobile Behandlungsanlagen.
- Behörden, die für den örtlichen Zuständigkeitsbereich zuständig sind, in dem mobile Behandlungsanlagen aufgestellt und betrieben werden.
Eckpunkte
- Eine mobile Behandlungsanlage darf an einem Standort längstens sechs Monate aufgestellt und betrieben werden.
- Die Behörde muss geeignete Maßnahmen anordnen, wenn Interessen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 nicht ausreichend geschützt sind.
- Der Betrieb kann untersagt werden, wenn die Interessen trotz Anordnungen nicht erfüllt werden können.
- Für die Sanierung oder Sicherung kontaminierter Standorte kann der Betrieb auf Antrag für einen längeren, festzulegenden Zeitraum, längstens aber bis zum Abschluss der Sanierung, erlaubt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 53Paragraph 53
Inkrafttretensdatum02.11.2002
Außerkrafttretensdatum31.12.2004
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextAufstellung von mobilen Behandlungsanlagen§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 ist berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben.Der Inhaber einer Genehmigung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ist berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben.
(2)Absatz 2,Sind die gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen an einem bestimmten Standort nicht hinreichend geschützt, hat die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, die erforderlichen geeigneten Maßnahmen anzuordnen. Können die gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Anordnungen nicht erfüllt werden, ist die Aufstellung und der Betrieb an diesem Standort zu untersagen.Sind die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen an einem bestimmten Standort nicht hinreichend geschützt, hat die Behörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die mobile Behandlungsanlage aufgestellt und betrieben wird, die erforderlichen geeigneten Maßnahmen anzuordnen. Können die gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 wahrzunehmenden Interessen trotz Anordnungen nicht erfüllt werden, ist die Aufstellung und der Betrieb an diesem Standort zu untersagen.
(3)Absatz 3,Abweichend zu Abs. 1 dürfen mobile Behandlungsanlagen zur Sanierung oder Sicherung von kontaminierten Standorten auf Antrag für einen längeren, bescheidmäßig festzulegenden Zeitraum, längstens aber bis zum Abschluss der Sanierung am selben Ort betrieben werden.Abweichend zu Absatz eins, dürfen mobile Behandlungsanlagen zur Sanierung oder Sicherung von kontaminierten Standorten auf Antrag für einen längeren, bescheidmäßig festzulegenden Zeitraum, längstens aber bis zum Abschluss der Sanierung am selben Ort betrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40032864
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.