Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Bestellung und Aufgaben einer Bauaufsicht für Deponien, um die korrekte Ausführung von Bauarbeiten sicherzustellen. Es legt auch fest, wer die Kosten dieser Bauaufsicht trägt.
Was es regelt
- Die Bestellung von Aufsichtsorganen durch die Behörde für Deponien.
- Den Umfang der Bauaufsicht, einschließlich der Einhaltung von Auflagen des Genehmigungsbescheides.
- Die Befugnisse der Aufsichtsorgane bei der Überwachung der Baustelle.
- Die Kostenübernahme und Abrechnung der Bauaufsicht.
Wen es betrifft
- Die Behörde, die Aufsichtsorgane bestellt.
- Inhaber von Deponien und Bauführer.
Eckpunkte
- Die Behörde muss geeignete Aufsichtsorgane für die Überwachung der Bauausführung bei Deponien bestellen.
- Die Bauaufsicht überwacht die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und die Einhaltung von Auflagen.
- Aufsichtsorgane dürfen jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen vornehmen und Einsicht in Unterlagen nehmen.
- Die Kosten der Bauaufsicht sind vom Inhaber der Deponie zu tragen und müssen innerhalb von zwei Monaten nach Rechnungseingang bezahlt werden.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 49Paragraph 49
Inkrafttretensdatum01.08.2019
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextBestellung einer Bauaufsicht für Deponien§ 49.Paragraph 49,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat zur Überwachung der Bauausführung bei Deponien geeignete Aufsichtsorgane durch Bescheid zu bestellen.
(2)Absatz 2,Die Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten, einschließlich der Einhaltung der entsprechenden Auflagen, Bedingungen oder Befristungen des Genehmigungsbescheides.
(3)Absatz 3,Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe oder sonstige Unterlagen zu nehmen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung über die zu treffenden Maßnahmen erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Behörde einzuholen.
(4)Absatz 4,Die Aufsichtsorgane sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.
(5)Absatz 5,Durch die Abs. 1 bis 4 werden andere einschlägige Bestimmungen, wie bau- oder gewerbepolizeiliche Vorschriften, nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Inhaber einer Deponie und der Bauführer durch die Bestellung einer Bauaufsicht nicht eingeschränkt.Durch die Absatz eins bis 4 werden andere einschlägige Bestimmungen, wie bau- oder gewerbepolizeiliche Vorschriften, nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Inhaber einer Deponie und der Bauführer durch die Bestellung einer Bauaufsicht nicht eingeschränkt.
(6)Absatz 6,Die Kosten der Bauaufsicht sind vom Inhaber der Deponie zu tragen. Über diese Kosten ist vom Aufsichtsorgan bis 30. August des Folgejahres beim Inhaber der Deponie Rechnung zu legen. Bei Fristversäumnis erlischt der Kostenanspruch. Diese Kosten sind innerhalb von zwei Monaten ab Einlangen der Rechnung vom Inhaber der Deponie zu bezahlen. Wenn die Kosten nicht beglichen werden, hat das Aufsichtsorgan innerhalb von einem Jahr nach Vorlage der Rechnung bei der Behörde einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung einzubringen. Bringt das Aufsichtsorgan diesen Antrag nicht fristgerecht ein, erlischt der Anspruch.
SchlagworteBetriebsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40216824
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.