Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die zollfreie Einfuhr bestimmter Bild- und Tonmaterialien sowie anderer Gegenstände, die einen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakter haben. Es soll den internationalen Austausch solcher Materialien erleichtern.
Was es regelt
- Zollfreie Einfuhr von Filmen, Filmbildstreifen, Mikrofilmen und Diapositiven erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
- Zollfreie Einfuhr von aktuellen Wochenschauen zu Reproduktionszwecken.
- Zollfreie Einfuhr von Tonaufnahmen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.
- Zollfreie Einfuhr von Modellen, Skizzen und Wandbildern für Vorführungs- und Unterrichtszwecke.
Wen es betrifft
- Organisationen, öffentliche oder private Institutionen und Vereinigungen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die zur zollfreien Einfuhr zugelassen sind.
- Die Vereinten Nationen oder ihre Spezialorganisationen.
Eckpunkte
- Die zollfreie Einfuhr ist an die Zulassung durch die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes gebunden.
- Eingeführte Gegenstände dürfen nur von den zugelassenen Organisationen oder anderen öffentlichen/privaten Institutionen vorgeführt werden.
- Bei Wochenschauen kann die Zollfreiheit auf zwei Kopien je Gegenstand eingeschränkt werden.
- Tonaufnahmen müssen ausschließlich für zugelassene öffentliche oder private Institutionen bestimmt sein.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
KundmachungsorganBGBl. Nr. 180/1958Bundesgesetzblatt Nr. 180 aus 1958,
TypVertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 3Anlage 3
Inkrafttretensdatum12.06.1958
Index39/04 Zollabkommen
TextANLAGE CBild- und Tonmaterial erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters1.Ziffer eins
Filme, Filmbildstreifen, Mikrofilme und Diapositive erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von den durch die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr zugelassenen Organisationen (nach Ermessen des Einfuhrlandes auch Rundfunkgesellschaften) eingeführt werden; diese Gegenstände dürfen nur von diesen Organisationen oder von anderen öffentlichen oder privaten Institutionen oder Vereinigungen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters vorgeführt werden, die von den genannten Behörden dazu zugelassen sind.
2.Ziffer 2
Wochenschauen (mit oder ohne Tonband), die zur Zeit ihrer Einfuhr aktuell sind und die zu Reproduktionszwecken in der Form von Negativen, belichtet und entwickelt, oder von Positiven, entwickelt und kopiert, eingeführt werden, wobei die Zollfreiheit auf zwei Kopien je Gegenstand eingeschränkt werden kann; dies gilt nur für Wochenschauen, die von den durch die zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr zugelassenen Organisationen (nach Ermessen des Einfuhrlandes auch Rundfunkgesellschaften) eingeführt werden.
3.Ziffer 3
Tonaufnahmen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die ausschließlich für die von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieses Materials zugelassenen öffentlichen oder privaten Institutionen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters bestimmt sind (nach Ermessen des Einfuhrlandes auch Rundfunkgesellschaften).
4.Ziffer 4
Filme, Filmbildstreifen, Mikrofilme und Tonaufnahmen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, die von den Vereinten Nationen oder einer ihrer Spezialorganisationen hergestellt worden sind.
5.Ziffer 5
Modelle, Skizzen, Wandbilder, die ausschließlich zu Vorführungs- und Unterrichtszwecken in öffentlichen oder privaten Instituten erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters dienen, sofern diese von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieses Materials zugelassen sind.
SchlagworteBildmaterial, Vorführungszweck
Zuletzt aktualisiert am25.04.2025
Gesetzesnummer10003891
DokumentnummerNOR40038201
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.