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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Anwendung von Bestimmungen des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes auf "Sammelstellen" und geschädigte Eigentümer, insbesondere in Bezug auf bestimmte Rechte und Abgabenbefreiungen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel4. Rückstellungsanspruchsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 133/1961Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1961, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 6Paragraph 6 Inkrafttretensdatum10.06.1961 Text§ 6.Paragraph 6, (1)Absatz eins,Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 des § 2 des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes gelten auch für die „Sammelstellen“ mit der Einschränkung, daß die „Sammelstellen“ von der Geltendmachung der an Eigenbedarf und Selbstbetrieb geknüpften Rechte nach § 1 Abs. 4 des Ersten, § 1 Abs. 5 des Zweiten und § 12 des Dritten Rückstellungsgesetzes ausgeschlossen sind. Diese Einschränkung gilt auch für den geschädigten Eigentümer, der einen Rückstellungsanspruch nach dessen Abtretung durch eine „Sammelstelle“ geltend macht (§ 10).Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 des Paragraph 2, des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes gelten auch für die „Sammelstellen“ mit der Einschränkung, daß die „Sammelstellen“ von der Geltendmachung der an Eigenbedarf und Selbstbetrieb geknüpften Rechte nach Paragraph eins, Absatz 4, des Ersten, Paragraph eins, Absatz 5, des Zweiten und Paragraph 12, des Dritten Rückstellungsgesetzes ausgeschlossen sind. Diese Einschränkung gilt auch für den geschädigten Eigentümer, der einen Rückstellungsanspruch nach dessen Abtretung durch eine „Sammelstelle“ geltend macht (Paragraph 10,). (2)Absatz 2,Die Abgabenbefreiungsbestimmungen des § 3 des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes gelten sowohl für die Ausfolgung des rückgestellten Vermögens (Erlöses) an den geschädigten Eigentümer (§§ 7 und 8) als auch für die Abtretung von Rückstellungsansprüchen an den geschädigten Eigentümer (§ 10), wann immer die Ausfolgung und Abtretung erfolgen.Die Abgabenbefreiungsbestimmungen des Paragraph 3, des 2. Rückstellungsanspruchsgesetzes gelten sowohl für die Ausfolgung des rückgestellten Vermögens (Erlöses) an den geschädigten Eigentümer (Paragraphen 7 und 8) als auch für die Abtretung von Rückstellungsansprüchen an den geschädigten Eigentümer (Paragraph 10,), wann immer die Ausfolgung und Abtretung erfolgen. (3)Absatz 3,Vermögensvermehrungen, die durch die Ausfolgung des rückgestellten Vermögens (Erlöses) an den geschädigten Eigentümer (§§ 7 und 8) oder durch die Abtretung von Rückstellungsansprüchen an den geschädigten Eigentümer (§ 10) entstehen, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.Vermögensvermehrungen, die durch die Ausfolgung des rückgestellten Vermögens (Erlöses) an den geschädigten Eigentümer (Paragraphen 7 und 8) oder durch die Abtretung von Rückstellungsansprüchen an den geschädigten Eigentümer (Paragraph 10,) entstehen, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.