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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt das Inkrafttreten der 6. Monatsausweisverordnung und legt Übergangsbestimmungen für die Meldung bestimmter Daten fest. Sie ersetzt die vorherige 5. Monatsausweisverordnung.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. Monatsausweisverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 447/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 447 aus 2001, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum01.12.2001 Außerkrafttretensdatum30.12.2003 Text§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2001 in Kraft. Die 5. Monatsausweisverordnung, BGBl. II Nr. 5/2001, tritt mit Ablauf des 30. November 2001 außer Kraft.Paragraph 4, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2001 in Kraft. Die 5. Monatsausweisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2001,, tritt mit Ablauf des 30. November 2001 außer Kraft. (2)Absatz 2,Für die Meldungslegung zum Berichtstermin 31. Dezember 2001 sind anstelle der Teile Geschäftsstrukturdaten (Teil A), Restlaufzeitendarstellungen (Teil B1), Aufsichtsrelevante Zusatzdaten (Teil C) sowie Konsolidierung (Teil D) der Anlage zur 6. Monatsausweisverordnung noch die Teile Geschäftsstrukturdaten (Teil A), Restlaufzeitendarstellungen (Teil B), Aufsichtsrelevante Zusatzdaten (Teil C) sowie Konsolidierung (Teil D) der Anlage zur 5. Monatsausweis-Verordnung maßgeblich. (3)Absatz 3,Die Zinsrisikostatistik (Teil B2) ist, nach zwei Gruppen von Kreditinstituten unterschieden, erstmals ab den folgenden beiden Berichtsterminen auszufüllen: Alle Kreditinstitute, die zum Berichtstermin 12/2000 CAD-Handelsbuch-Melder waren (also § 22b Abs. 2 BWG nicht anwendeten) oder per Jahresende 2000 eine Bilanzsumme von mehr als 40 Milliarden Schilling hatten - ausgenommen Bausparkassen -, haben als ersten Berichtstermin für die Zinsrisikostatistik den 31. Dezember 2001. Alle anderen Kreditinstitute einschließlich aller Bausparkassen haben als ersten Berichtstermin den 31. Dezember 2002.Die Zinsrisikostatistik (Teil B2) ist, nach zwei Gruppen von Kreditinstituten unterschieden, erstmals ab den folgenden beiden Berichtsterminen auszufüllen: Alle Kreditinstitute, die zum Berichtstermin 12 aus 2000, CAD-Handelsbuch-Melder waren (also Paragraph 22 b, Absatz 2, BWG nicht anwendeten) oder per Jahresende 2000 eine Bilanzsumme von mehr als 40 Milliarden Schilling hatten - ausgenommen Bausparkassen -, haben als ersten Berichtstermin für die Zinsrisikostatistik den 31. Dezember 2001. Alle anderen Kreditinstitute einschließlich aller Bausparkassen haben als ersten Berichtstermin den 31. Dezember 2002. (4)Absatz 4,Die Position "hievon hybrides Kapital" im Teil D, § 24 BWG - Konsolidierte Eigenmittel, ist erstmals ab Berichtstermin 30. Juni 2002 zu melden.Die Position "hievon hybrides Kapital" im Teil D, Paragraph 24, BWG - Konsolidierte Eigenmittel, ist erstmals ab Berichtstermin 30. Juni 2002 zu melden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.