Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung eines Abkommens über Förderung und Schutz von Investitionen gelöst werden sollen. Es legt fest, dass solche Streitigkeiten, wenn sie nicht durch Verhandlungen gelöst werden können, einem Schiedsgericht vorgelegt werden.
Was es regelt
- Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien.
- Die Bildung eines Schiedsgerichts für solche Streitigkeiten.
- Das Verfahren und die Kostenverteilung eines Schiedsverfahrens.
- Die Endgültigkeit und Bindungswirkung der Schiedsgerichtsentscheidung.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens über Förderung und Schutz von Investitionen.
Eckpunkte
- Meinungsverschiedenheiten sollen zuerst durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Kann eine Meinungsverschiedenheit nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, wird sie einem Schiedsgericht unterbreitet.
- Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied für das Schiedsgericht, und ein Vorsitzender wird ernannt, der nicht Staatsbürger einer der Vertragsparteien sein darf.
- Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und bindend.
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kroatien) KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 180/1999Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 1999, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8 Inkrafttretensdatum08.10.1991 Außerkrafttretensdatum31.10.1999 BeachteZum Außerkrafttreten vgl. Art. 12 Abs. 4, BGBl. III Nr. 180/1999.Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 12, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 1999,. TextArtikel 8 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien