Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung eines Abkommens über Förderung und Schutz von Investitionen gelöst werden sollen. Es legt fest, dass solche Streitigkeiten, wenn sie nicht durch Verhandlungen gelöst werden können, einem Schiedsgericht vorgelegt werden.
Was es regelt
- Die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Vertragsparteien.
- Die Bildung eines Schiedsgerichts für solche Streitigkeiten.
- Das Verfahren und die Kostenverteilung eines Schiedsverfahrens.
- Die Endgültigkeit und Bindungswirkung der Schiedsgerichtsentscheidung.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien des Abkommens über Förderung und Schutz von Investitionen.
Eckpunkte
- Meinungsverschiedenheiten sollen zuerst durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Kann eine Meinungsverschiedenheit nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden, wird sie einem Schiedsgericht unterbreitet.
- Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied für das Schiedsgericht, und ein Vorsitzender wird ernannt, der nicht Staatsbürger einer der Vertragsparteien sein darf.
- Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig und bindend.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
KurztitelAbkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kroatien)
KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1991 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 180/1999Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 8Artikel 8
Inkrafttretensdatum08.10.1991
Außerkrafttretensdatum31.10.1999
BeachteZum Außerkrafttreten vgl. Art. 12 Abs. 4, BGBl. III Nr. 180/1999.Zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 12, Absatz 4,, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 180 aus 1999,.
TextArtikel 8
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1)Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit wie möglich, durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
(2)Absatz 2,Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3)Absatz 3,Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf eine dritte Person, die jedoch nicht Staatsbürger einer der beiden Vertragsparteien sein darf, als Vorsitzenden einigen. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von weiteren zwei Monaten zu bestellen.
(4)Absatz 4,Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident des Internationalen Gerichtshofes die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so kann der Vizepräsident oder, im Falle seiner Verhinderung, das dienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen eingeladen werden, die Ernennungen vorzunehmen.
(5)Absatz 5,Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Im übrigen regelt es sein Verfahren selbst.
(6)Absatz 6,Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig und bindend.
(7)Absatz 7,Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds und ihrer Vertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht kann jedoch in seiner Entscheidung eine andere Kostenregelung treffen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.