Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie man bestimmte Voraussetzungen im Zusammenhang mit COVID-19-Schutzmaßnahmen nachweisen muss. Sie legt fest, wann und wem gegenüber diese Nachweise zu erbringen sind.
Was es regelt
- Die Glaubhaftmachung von Voraussetzungen gemäß §§ 3, 14 und 21.
- Den Nachweis von Ausnahmegründen, wie z.B. gesundheitliche Gründe für das Nichttragen einer Maske oder die Nichtdurchführung eines Tests.
- Den Nachweis einer Schwangerschaft als Ausnahmegrund.
- Die Erfüllung der Pflichten von Inhabern von Betriebsstätten oder Betreibern von Verkehrsmitteln bei glaubhaft gemachten Ausnahmegründen.
Wen es betrifft
- Personen, die die Voraussetzungen gemäß §§ 3, 14 und 21 nachweisen müssen.
- Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreiber eines Verkehrsmittels.
Eckpunkte
- Voraussetzungen müssen auf Verlangen gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden, Verwaltungsgerichten, Inhabern von Betriebsstätten/Arbeitsorten und Betreibern von Verkehrsmitteln sowie dem Verantwortlichen einer Zusammenkunft glaubhaft gemacht werden.
- Ausnahmegründe (z.B. gesundheitliche Gründe für das Nichttragen einer Maske oder die Nichtdurchführung eines Tests) und eine Schwangerschaft müssen durch eine Bestätigung eines in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arztes nachgewiesen werden.
- Wird ein Ausnahmegrund glaubhaft gemacht, haben Inhaber einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreiber eines Verkehrsmittels ihre Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG erfüllt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 537/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 537 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 22Paragraph 22
Inkrafttretensdatum12.12.2021
Außerkrafttretensdatum10.01.2022
Abkürzung6. COVID-19-SchuMaV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextGlaubhaftmachung§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 3, 14 und 21 ist auf Verlangen gegenüberDas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 3, 14 und 21 ist auf Verlangen gegenüber
1.Ziffer eins
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2.Ziffer 2
Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3.Ziffer 3
Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG,
4.Ziffer 4
dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
glaubhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Der Ausnahmegrund gemäß § 21 Abs. 10 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen GründenDer Ausnahmegrund gemäß Paragraph 21, Absatz 10 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen
1.Ziffer eins
das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,
2.Ziffer 2
die Durchführung eines nach § 2 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,die Durchführung eines nach Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,
sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Abs. 1 Z 3 Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Absatz eins, Ziffer 3, Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen.
SchlagworteMundbereich
Zuletzt aktualisiert am11.01.2022
Gesetzesnummer20011743
DokumentnummerNOR40239879
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.