Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der EG, Mitgliedstaaten und der Schweiz zur Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen. Es ermöglicht gemeinsame Maßnahmen, um erhebliche finanzielle Verluste für die Haushalte der Vertragsparteien zu verhindern.
Was es regelt
- Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen.
- Vereinbarung gemeinsamer grenzüberschreitender Maßnahmen bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren.
- Verhinderung und Verfolgung von rechtswidrigen Handlungen, die in den Anwendungsbereich des Abkommens fallen.
- Zuständigkeiten für die Koordinierung und Planung dieser Maßnahmen.
Wen es betrifft
- Die Europäische Gemeinschaft (EG), ihre Mitgliedstaaten und die Schweiz als Vertragsparteien.
- Personen oder Organisationen, die an der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren beteiligt sind und möglicherweise rechtswidrige Handlungen begehen.
Eckpunkte
- Gemeinsame grenzüberschreitende Maßnahmen können vereinbart werden, wenn wegen des Handelsumfangs und des Abgaben- und Subventionsrisikos die Gefahr erheblicher Verluste für die Haushalte der Vertragsparteien besteht.
- Diese Maßnahmen dienen der Verhinderung und Verfolgung von rechtswidrigen Handlungen.
- Die zentrale Dienststelle oder eine von ihr benannte Stelle ist für die Koordinierung und Planung der grenzüberschreitenden Maßnahmen zuständig.
- Das Abkommen ist zwischen Österreich und anderen Vertragsparteien, die die vorläufige Anwendung erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 21Artikel 21
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextKAPITEL 4BESONDERE FORMEN DER ZUSAMMENARBEITARTIKEL 21Gemeinsame Maßnahmen(1) Könnte im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren wegen des Handelsumfangs und des damit verbundenen Abgaben- und Subventionsrisikos die Gefahr erheblicher Verluste für den Haushalt der Vertragsparteien bestehen, so können diese gemeinsame grenzüberschreitende Maßnahmen vereinbaren, um in den Anwendungsbereich dieses Abkommens fallende rechtswidrige Handlungen zu verhindern und zu verfolgen.
(2) Für die Koordinierung und Planung der grenzüberschreitenden Maßnahmen ist die zentrale Dienststelle oder eine von dieser benannte Stelle zuständig.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201364
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.