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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Kommunikation und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien eines Abkommens, um dessen wirksame Durchführung zu gewährleisten und Anfragen zu beantworten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien KundmachungsorganBGBl. III Nr. 212/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 212 aus 2023, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 310Artikel 310 Inkrafttretensdatum01.03.2021 Index59/04 EU – EWR TextARTIKEL 310Anfragen und Kontaktstellen(1)Absatz eins,Um die wirksame Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten und die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien über alle unter dieses Abkommen fallende Angelegenheiten zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei bei Inkrafttreten des Abkommens eine Kontaktstelle. (2)Absatz 2,Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die Kontaktstelle der anderen Vertragspartei an, welche Stelle oder welcher Mitarbeiter für eine Angelegenheit zuständig ist, und leistet die erforderliche Unterstützung, um die Kommunikation mit der ersuchenden Vertragspartei zu erleichtern. (3)Absatz 3,Jede Vertragspartei führt geeignete Mechanismen ein oder behält diese bei, um Anfragen von Personen zu einer vorgeschlagenen oder geltenden allgemeingültigen Maßnahme sowie zu deren Anwendung zu beantworten. Anfragen können über die nach Absatz 1 eingerichteten Kontaktstellen oder gegebenenfalls auch im Wege anderer Mechanismen gestellt werden, sofern kein spezifischer Mechanismus in diesem Abkommen vorgesehen ist. (4)Absatz 4,Jede Vertragspartei sieht Verfahren vor, um Lösungen für Probleme zu finden, die sich aus der Anwendung allgemeingültiger Maßnahmen im Rahmen des Abkommens für betroffene Personen ergeben. Von den Vertragsparteien im Rahmen des Abkommens eingeführte oder beibehaltene Rechtsbehelfsverfahren bleiben davon unberührt. Auch die in Kapitel 13 aufgeführten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bleiben davon unberührt. (5)Absatz 5,Sofern in ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, erkennen die Vertragsparteien an, dass Antworten nach diesem Artikel lediglich Informationszwecken dienen und weder endgültig noch rechtsverbindlich sind. (6)Absatz 6,Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die andere Vertragspartei umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu allgemeingültigen Maßnahmen oder Vorschlägen für die Annahme oder Änderung allgemeingültiger Maßnahmen, die nach Auffassung der ersuchenden Vertragspartei die Durchführung dieses Abkommens beeinträchtigen könnten, und zwar unabhängig davon, ob die ersuchende Vertragspartei vorab von der Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde. Zuletzt aktualisiert am01.02.2024 Gesetzesnummer20012514 DokumentnummerNOR40260061

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.