Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie man bestimmte Voraussetzungen und Ausnahmegründe im Zusammenhang mit COVID-19-Maßnahmen nachweisen muss. Sie legt fest, wem gegenüber dieser Nachweis zu erbringen ist und welche Dokumente dafür erforderlich sind.
Was es regelt
- Den Nachweis von Voraussetzungen gemäß §§ 3, 14 und 18 der Verordnung.
- Den Nachweis von Ausnahmegründen, insbesondere aus gesundheitlichen Gründen oder bei Schwangerschaft.
- Die Erfüllung der Pflichten von Inhabern von Betriebsstätten oder Betreibern von Verkehrsmitteln.
Wen es betrifft
- Personen, die die Voraussetzungen oder Ausnahmegründe nachweisen müssen.
- Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden, Verwaltungsgerichte, Inhaber von Betriebsstätten, Betreiber von Verkehrsmitteln und Verantwortliche für Zusammenkünfte.
Eckpunkte
- Voraussetzungen müssen auf Verlangen gegenüber bestimmten Stellen glaubhaft gemacht werden.
- Ausnahmegründe (z.B. Maskenbefreiung, Testbefreiung aus gesundheitlichen Gründen oder Schwangerschaft) sind durch eine ärztliche Bestätigung nachzuweisen.
- Die ärztliche Bestätigung muss von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellt sein.
- Wird ein Ausnahmegrund glaubhaft gemacht, haben Inhaber von Betriebsstätten oder Betreiber von Verkehrsmitteln ihre Pflicht erfüllt.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel5. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 475/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2021,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 19Paragraph 19
Inkrafttretensdatum22.11.2021
Außerkrafttretensdatum11.12.2021
Abkürzung5. COVID-19-NotMV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextGlaubhaftmachung§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den §§ 3, 14 und 18 ist auf Verlangen gegenüberDas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 3, 14 und 18 ist auf Verlangen gegenüber
1.Ziffer eins
Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
2.Ziffer 2
Behörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr und Amtshandlungen sowie
3.Ziffer 3
Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 COVID-19-MG,Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes sowie Betreibern eines Verkehrsmittels zur Wahrnehmung ihrer Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, COVID-19-MG,
4.Ziffer 4
dem für eine Zusammenkunft Verantwortlichen
glaubhaft zu machen.
(2)Absatz 2,Der Ausnahmegrund gemäß § 18 Abs. 10 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen GründenDer Ausnahmegrund gemäß Paragraph 18, Absatz 10 und die Ausnahmegründe, wonach aus gesundheitlichen Gründen
1.Ziffer eins
das Tragen einer Maske oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden und eng anliegenden mechanischen Schutzvorrichtung oder einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung nicht zugemutet werden kann,
2.Ziffer 2
die Durchführung eines nach § 2 Abs. 2 vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,die Durchführung eines nach Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehenen Tests nicht zugemutet werden kann,
sowie das Vorliegen einer Schwangerschaft ist durch eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Abs. 1 Z 3 Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes den in Absatz eins, Ziffer 3, Genannten glaubhaft gemacht, ist der Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 4, des COVID-19-MG nachgekommen.
SchlagworteMundbereich
Zuletzt aktualisiert am02.12.2021
Gesetzesnummer20011696
DokumentnummerNOR40238942
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.