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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Nachprüfung von Handfeuerwaffen und deren hochbeanspruchten Teilen, die bereits einer amtlichen Prüfung unterzogen wurden oder bei denen ein Sicherheitsrisiko vermutet wird. Es legt fest, wann und unter welchen Umständen diese Waffen erneut zur Prüfung eingereicht werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel8. Beschußverordnung KundmachungsorganBGBl. Nr. 308/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 16Paragraph 16 Inkrafttretensdatum18.06.1986 Außerkrafttretensdatum15.10.1999 TextKontrollerprobung § 16. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die vor dem 30. April 1945 einer beschußamtlichen Erprobung unterzogen wurden, sind vom Besitzer bis spätestens 31. Dezember 1990 zur Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 5 bis 11 beim Beschußamt einzureichen. Ausgenommen sind jene Handfeuerwaffen, die nur wissenschaftlichen und Dekorationszwecken dienen oder nur wegen ihres Kunstwertes oder Sammelwertes aufbewahrt werden (§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen, BGBl. Nr. 224/1951).Paragraph 16, (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die vor dem 30. April 1945 einer beschußamtlichen Erprobung unterzogen wurden, sind vom Besitzer bis spätestens 31. Dezember 1990 zur Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 11 beim Beschußamt einzureichen. Ausgenommen sind jene Handfeuerwaffen, die nur wissenschaftlichen und Dekorationszwecken dienen oder nur wegen ihres Kunstwertes oder Sammelwertes aufbewahrt werden (Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen, Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1951,). (2)Absatz 2,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die ein inländisches Beschußzeichen bzw. ein anerkanntes ausländisches Beschußzeichen tragen und bei denen der begründete Verdacht besteht, daß sie eine unmittelbare Gefahr für den Benützer und für dritte darstellen, sind vom Beschußamt einer Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 5 bis 11 zu unterziehen.Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die ein inländisches Beschußzeichen bzw. ein anerkanntes ausländisches Beschußzeichen tragen und bei denen der begründete Verdacht besteht, daß sie eine unmittelbare Gefahr für den Benützer und für dritte darstellen, sind vom Beschußamt einer Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 11 zu unterziehen. (3)Absatz 3,Nach der auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 erfolgten Erprobung ist bezüglich der Beschußzeichen gemäß § 14 Abs. 4 vorzugehen.Nach der auf Grund der Bestimmungen der Absatz eins und 2 erfolgten Erprobung ist bezüglich der Beschußzeichen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, vorzugehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.