Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Nachprüfung von Handfeuerwaffen und deren hochbeanspruchten Teilen, die bereits einer amtlichen Prüfung unterzogen wurden oder bei denen ein Sicherheitsrisiko vermutet wird. Es legt fest, wann und unter welchen Umständen diese Waffen erneut zur Prüfung eingereicht werden müssen.
Was es regelt
- Die erneute Prüfung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen, die vor dem 30. April 1945 geprüft wurden.
- Die Prüfung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen mit gültigem Beschusszeichen, bei denen ein Sicherheitsrisiko vermutet wird.
- Ausnahmen von der Prüfpflicht für bestimmte Handfeuerwaffen.
- Das Vorgehen bezüglich der Beschusszeichen nach einer solchen Prüfung.
Wen es betrifft
- Besitzer von Handfeuerwaffen, die vor dem 30. April 1945 einer amtlichen Prüfung unterzogen wurden.
- Besitzer von Handfeuerwaffen, bei denen der Verdacht einer unmittelbaren Gefahr besteht.
Eckpunkte
- Handfeuerwaffen, die vor dem 30. April 1945 geprüft wurden, mussten vom Besitzer bis spätestens 31. Dezember 1990 zur erneuten Prüfung eingereicht werden.
- Ausgenommen von dieser Pflicht sind Handfeuerwaffen, die nur wissenschaftlichen oder Dekorationszwecken dienen oder nur wegen ihres Kunst- oder Sammelwertes aufbewahrt werden.
- Handfeuerwaffen mit inländischem oder anerkanntem ausländischem Beschusszeichen, bei denen der begründete Verdacht einer unmittelbaren Gefahr besteht, sind vom Beschussamt einer erneuten Prüfung zu unterziehen.
- Die Prüfungen erfolgen gemäß den Bestimmungen der §§ 5 bis 11.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel8. Beschußverordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 308/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 386/1999Bundesgesetzblatt Nr. 308 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum18.06.1986
Außerkrafttretensdatum15.10.1999
TextKontrollerprobung
§ 16. (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die vor dem 30. April 1945 einer beschußamtlichen Erprobung unterzogen wurden, sind vom Besitzer bis spätestens 31. Dezember 1990 zur Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 5 bis 11 beim Beschußamt einzureichen. Ausgenommen sind jene Handfeuerwaffen, die nur wissenschaftlichen und Dekorationszwecken dienen oder nur wegen ihres Kunstwertes oder Sammelwertes aufbewahrt werden (§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen, BGBl. Nr. 224/1951).Paragraph 16, (1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die vor dem 30. April 1945 einer beschußamtlichen Erprobung unterzogen wurden, sind vom Besitzer bis spätestens 31. Dezember 1990 zur Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 11 beim Beschußamt einzureichen. Ausgenommen sind jene Handfeuerwaffen, die nur wissenschaftlichen und Dekorationszwecken dienen oder nur wegen ihres Kunstwertes oder Sammelwertes aufbewahrt werden (Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen, Bundesgesetzblatt Nr. 224 aus 1951,).
(2)Absatz 2,Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die ein inländisches Beschußzeichen bzw. ein anerkanntes ausländisches Beschußzeichen tragen und bei denen der begründete Verdacht besteht, daß sie eine unmittelbare Gefahr für den Benützer und für dritte darstellen, sind vom Beschußamt einer Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 5 bis 11 zu unterziehen.Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile, die ein inländisches Beschußzeichen bzw. ein anerkanntes ausländisches Beschußzeichen tragen und bei denen der begründete Verdacht besteht, daß sie eine unmittelbare Gefahr für den Benützer und für dritte darstellen, sind vom Beschußamt einer Erprobung gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 11 zu unterziehen.
(3)Absatz 3,Nach der auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 erfolgten Erprobung ist bezüglich der Beschußzeichen gemäß § 14 Abs. 4 vorzugehen.Nach der auf Grund der Bestimmungen der Absatz eins und 2 erfolgten Erprobung ist bezüglich der Beschußzeichen gemäß Paragraph 14, Absatz 4, vorzugehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.