Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen der EG, Mitgliedstaaten und der Schweiz zur Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen. Es legt fest, unter welchen Bedingungen eine Behörde ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen kann.
Was es regelt
- Die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Betrug und anderen rechtswidrigen Handlungen.
- Die Bedingungen, unter denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit abgelehnt werden kann.
- Die Verhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands für die ersuchte Behörde.
- Die Ausschöpfung üblicher Informationsquellen durch die ersuchende Behörde.
Wen es betrifft
- Behörden der Vertragsparteien (EG, Mitgliedstaaten, Schweiz).
- Die Republik Österreich und andere Vertragsparteien, die die vorläufige Anwendung erklärt haben.
Eckpunkte
- Eine ersuchte Behörde kann ein Ersuchen ablehnen, wenn es einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht.
- Eine Ablehnung ist auch möglich, wenn die ersuchende Behörde übliche Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat.
- Das Abkommen ist zwischen Österreich und bestimmten Vertragsparteien ab dem 21. März 2018 vorläufig anwendbar.
- Das tatsächliche Inkrafttreten des Abkommens für alle Vertragsparteien wird später bekannt gegeben.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 66/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,
TypVertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10
Inkrafttretensdatum21.03.2018
Index59/04 EU - EWR
BeachteFür das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
TextARTIKEL 10VerhältnismäßigkeitDie Behörde der ersuchten Vertragspartei kann ein Ersuchen um Zusammenarbeit ablehnen, wenn sich eindeutig ergibt, dass:
a)Litera a
Anzahl und Art der Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei innerhalb eines bestimmten Zeitraums der Behörde der ersuchten Vertragspartei einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht;
b)Litera b
die Behörde der ersuchenden Vertragspartei die üblichen Informationsquellen nicht ausgeschöpft hat, die sie unter den gegebenen Umständen zur Erlangung der erbetenen Informationen hätte nutzen können, ohne die Erreichung des angestrebten Ergebnisses zu gefährden.
Zuletzt aktualisiert am16.05.2018
Gesetzesnummer20010185
DokumentnummerNOR40201353
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.