Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung eines Abkommens beigelegt werden sollen. Es legt einen Prozess fest, der von freundschaftlichen Verhandlungen bis hin zu einem Schiedsgerichtsverfahren reicht.
Was es regelt
- Die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien.
- Die Bildung und Zusammensetzung eines Schiedsgerichts.
- Die Verfahrensordnung und Entscheidungsfindung des Schiedsgerichts.
- Die Verteilung der Kosten eines Schiedsverfahrens.
Wen es betrifft
- Die Vertragsparteien eines Investitionsförderungs- und -schutzabkommens.
Eckpunkte
- Streitigkeiten sollen zuerst durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
- Wenn eine Streitigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten beigelegt werden kann, wird sie einem Schiedsgericht unterbreitet.
- Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied des Schiedsgerichts, und diese wählen einen Vorsitzenden aus einem Drittstaat.
- Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig und bindend und basieren auf dem Abkommen und dem Völkerrecht.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 148/2002 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 298/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 298 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 10Artikel 10
Inkrafttretensdatum01.07.2002
Außerkrafttretensdatum30.06.2013
TextArtikel 10Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien(1)Absatz eins,Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden so weit wie möglich durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt werden.
(2)Absatz 2,Kann eine Streitigkeit gemäß Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3)Absatz 3,Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall wie folgt gebildet:
Jede Vertragspartei bestellt ein Mitglied und diese beiden Mitglieder einigen sich auf einen Staatsangehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will, der Vorsitzende innerhalb von zwei weiteren Monaten zu bestellen.
(4)Absatz 4,Wurden die in Absatz 3 festgelegten Fristen nicht eingehalten, so kann in Ermangelung irgendeiner anderen entsprechenden Vereinbarung jede Vertragspartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes einladen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes Staatsangehöriger einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident, oder im Falle seiner Verhinderung, das nächstdienstälteste Mitglied des Internationalen Gerichtshofes unter denselben Voraussetzungen einzuladen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(5)Absatz 5,Das Schiedsgericht beschließt seine eigene Verfahrensordnung.
(6)Absatz 6,Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung auf Grund dieses Abkommens sowie in Anwendung der allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes. Es trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit; die Entscheidung ist endgültig und bindend.
(7)Absatz 7,Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres eigenen Mitglieds und ihrer Rechtsvertretung in dem Schiedsverfahren. Die Kosten des Vorsitzenden sowie die übrigen Kosten werden von den beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann jedoch in seinem Schiedsspruch eine andere Kostenaufteilung festlegen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.