Kurz gesagt
Diese Verordnung, bekannt als 52. IDG-Verordnung, listet spezifische Warenbezeichnungen und ihre zugehörigen Zolltarifnummern auf, die für den österreichischen Zolltarif relevant sind. Sie war nur für einen begrenzten Zeitraum im Jahr 1994 gültig.
Was es regelt
- Spezifische Warenbezeichnungen für den österreichischen Zolltarif.
- Kategorisierung von lebenden Tieren wie Schafen und Ziegen.
- Kategorisierung von Fleisch, insbesondere von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln.
- Kategorisierung von Fischen, sowohl lebend als auch frisch, gekühlt oder gefroren, einschließlich Süßwasserfischen und Lachsen.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die mit dem Import oder Export der gelisteten Waren in Österreich befasst waren.
- Behörden, die für die Anwendung des österreichischen Zolltarifs zuständig waren.
Eckpunkte
- Die Verordnung trat am 11.03.1994 in Kraft.
- Sie wurde am 31.12.1994 außer Kraft gesetzt.
- Sie wurde durch BGBl. Nr. 659/1994 aufgehoben.
- Die Anlage listet Waren wie "Schafe und Ziegen, lebend: Ziegen: zum Schlachten bestimmt" und "Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln" auf.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel52. IDG-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 183/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum11.03.1994
Außerkrafttretensdatum31.12.1994
Text Anlage
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Nr./UNr.
des österreichischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
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0104 - - Schafe und Ziegen, lebend:
20 - Ziegen:
A - zum Schlachten bestimmt
0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und
Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:
A - ganze oder halbe Tierkörper sowie
Tierviertel:
2 - von Eseln, Maultieren und Mauleseln
B - anderes:
2 - von Eseln, Maultieren und Mauleseln
0301 - - Fische, lebend:
(90) - andere lebende Fische:
99 - - sonstige:
A - Süßwasserfische
2 - sonstige:
b - andere
0302 - - Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der Nummer
0304:
(10) - Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen deren
Lebern, Rogen und Milch:
12 - - Pazifische Lachse (Oncorhynchus spp.),
Atlantische Lachse (Salmo salar) und
Donaulachse (Hucho hucho)
(60) - andere Fische, ausgenommen deren Lebern, Rogen
und Milch:
69 - - sonstige:
B - andere Süßwasserfische
0303 - - Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und
anderes Fischfleisch der Nummer 0304:
(20) - andere Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen
deren Lebern Rogen und Milch:
22 - - Atlantische Lachse (Salmo salar) und
Donaulachse (Hucho hucho)
70 - andere Fische, ausgenommen deren Lebern, Rogen
und Milch:
79 - - sonstige:
B - andere Süßwasserfische
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.