Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die gemeinsame Nutzung von Kraftfahrzeugen und die Nutzung von Seil- und Zahnradbahnen unter COVID-19-Schutzmaßnahmen. Es legt fest, wie viele Personen befördert werden dürfen und welche Schutzmaßnahmen dabei einzuhalten sind.
Was es regelt
- Die Anzahl der Personen in Fahrgemeinschaften, Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie in Luftfahrzeugen.
- Die Beförderung von Menschen mit Behinderungen, Schülern und Kindergartenkindern in Taxis und bei Schülertransporten.
- Die Nutzung von Seil- und Zahnradbahnen, einschließlich der Kapazitätsgrenzen und zulässigen Zwecke.
Wen es betrifft
- Personen, die Kraftfahrzeuge gemeinsam nutzen, insbesondere in Fahrgemeinschaften, Taxis und taxiähnlichen Betrieben.
- Betreiber von Seil- und Zahnradbahnen sowie deren Nutzer.
Eckpunkte
- In Fahrgemeinschaften, Taxis und taxiähnlichen Betrieben dürfen nur zwei Personen pro Sitzreihe, einschließlich des Lenkers, befördert werden, wenn sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
- Zusätzlich muss in diesen Fällen eine eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung, die Mund und Nase bedeckt, getragen werden.
- In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln von Seil- und Zahnradbahnen darf höchstens die Hälfte der Beförderungskapazität genutzt werden.
- Die Nutzung von Seil- und Zahnradbahnen ist nur für bestimmte, in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 9 genannte Zwecke oder zur Sportausübung durch Sportler gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 zulässig.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 566/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020,
TypVrömisch fünf
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum17.12.2020
Außerkrafttretensdatum23.12.2020
Abkürzung3. COVID-19-SchuMaV
Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein
TextFahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
(2)Absatz 2,Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, von Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der Paragraphen 30 a, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, von Absatz eins, Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt:
1.Ziffer eins
§ 3 gilt sinngemäß.Paragraph 3, gilt sinngemäß.
2.Ziffer 2
In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass die Hälfte der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten wird.
3.Ziffer 3
Die Benützung ist nur zu den in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 9 genannten Zwecken oder zum Zweck der Ausübung von Sport durch Sportler gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 zulässig.Die Benützung ist nur zu den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 bis 9 genannten Zwecken oder zum Zweck der Ausübung von Sport durch Sportler gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, zulässig.
(Anm.: Abs. 4 tritt mit 24.12.2020 in Kraft)Anmerkung, Absatz 4, tritt mit 24.12.2020 in Kraft)
SchlagworteSeilbahn, Mundbereich
Zuletzt aktualisiert am23.12.2020
Gesetzesnummer20011404
DokumentnummerNOR40228723
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.