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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die gemeinsame Nutzung von Kraftfahrzeugen und die Nutzung von Seil- und Zahnradbahnen unter COVID-19-Schutzmaßnahmen. Es legt fest, wie viele Personen befördert werden dürfen und welche Schutzmaßnahmen dabei einzuhalten sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 566/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020, TypVrömisch fünf §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum17.12.2020 Außerkrafttretensdatum23.12.2020 Abkürzung3. COVID-19-SchuMaV Index82/02 Gesundheitsrecht allgemein TextFahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen§ 4.Paragraph 4, (1)Absatz eins,Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden. Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Bord von Luftfahrzeugen, welche nicht als Massenbeförderungsmittel gelten. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. (2)Absatz 2,Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, von Abs. 1 Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist.Bei der Beförderung von Menschen mit Behinderungen, von Schülern und von Kindergartenkindern kann für Taxis, taxiähnliche Betriebe und Schülertransporte im Sinne der Paragraphen 30 a, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, von Absatz eins, Satz 1 abgewichen werden, wenn dies auf Grund der Anzahl der Fahrgäste erforderlich ist. (3)Absatz 3,Für die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen gilt: 1.Ziffer eins § 3 gilt sinngemäß.Paragraph 3, gilt sinngemäß. 2.Ziffer 2 In geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass die Hälfte der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten wird. 3.Ziffer 3 Die Benützung ist nur zu den in § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 bis 9 genannten Zwecken oder zum Zweck der Ausübung von Sport durch Sportler gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 zulässig.Die Benützung ist nur zu den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 bis 9 genannten Zwecken oder zum Zweck der Ausübung von Sport durch Sportler gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, zulässig. (Anm.: Abs. 4 tritt mit 24.12.2020 in Kraft)Anmerkung, Absatz 4, tritt mit 24.12.2020 in Kraft) SchlagworteSeilbahn, Mundbereich Zuletzt aktualisiert am23.12.2020 Gesetzesnummer20011404 DokumentnummerNOR40228723

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.