Kurz gesagt
Diese Verordnung, die 53. IDG-Verordnung, listet spezifische Warenbezeichnungen und ihre zugehörigen Zolltarifnummern auf. Sie war nur für einen begrenzten Zeitraum im Jahr 1994 gültig.
Was es regelt
- Warenbezeichnungen für lebende Tiere und Fleisch.
- Warenbezeichnungen für lebende, frische, gekühlte oder gefrorene Fische.
- Zuordnungen von Waren zu spezifischen Nummern des österreichischen Zolltarifs.
- Die Gültigkeitsdauer der Verordnung.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die mit Schafen, Ziegen, Pferdefleisch, Eselsfleisch, Maultierfleisch, Mauleselfleisch oder verschiedenen Fischarten handeln.
- Jene, die die österreichischen Zolltarife für diese Produkte anwenden müssen.
Eckpunkte
- Die Verordnung trat am 11.03.1994 in Kraft.
- Sie wurde am 31.12.1994 außer Kraft gesetzt.
- Sie enthält detaillierte Listen für Waren wie "Schafe und Ziegen, lebend" (Nr. 0104), "Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und Mauleseln" (Nr. 0205 00) und verschiedene Kategorien von Fischen (Nr. 0301, 0302, 0303).
- Spezifische Unterkategorien sind für die Zolltarifnummern aufgeführt, z.B. "Ziegen: A - zum Schlachten bestimmt" oder "Süßwasserfische".
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel53. IDG-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 184/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 659/1994Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageAnl. 1Anlage eins
Inkrafttretensdatum11.03.1994
Außerkrafttretensdatum31.12.1994
Text Anlage
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Nr./UNr.
des österreichischen Warenbezeichnung
Zolltarifs
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0104 - - Schafe und Ziegen, lebend:
20 - Ziegen:
A - zum Schlachten bestimmt
0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren und
Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:
A - ganze oder halbe Tierkörper sowie
Tierviertel:
2 - von Eseln, Maultieren und Mauleseln
B - anderes:
2 - von Eseln, Maultieren und Mauleseln
0301 - - Fische, lebend:
(90) - andere lebende Fische:
99 - - sonstige:
A - Süßwasserfische
2 - sonstige:
b - andere
0302 - - Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen
Fischfilets und anderes Fischfleisch der Nummer
0304:
(10) - Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen deren
Lebern Rogen und Milch:
12 - - Pazifische Lachse (Oncorhynchus spp.)
Atlantische Lachse (Salmo salar) und
Donaulachse (Hucho hucho)
(60) - andere Fische, ausgenommen deren Lebern, Rogen
und Milch:
69 - sonstige:
B - andere Süßwasserfische
0303 - - Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und
anderes Fischfleisch der Nummer 0304:
(20) - andere Lachsfische (Salmonidae), ausgenommen
deren Lebern, Rogen und Milch:
22 - - Atlantische Lachse (Salmo salar) und
Donaulachse (Hucho hucho)
70 - andere Fische, ausgenommen deren Lebern, Rogen
und Milch:
79 - - sonstige:
B - andere Süßwasserfische
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.