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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen Österreich und Bosnien und Herzegowina, um internationale Kriminalität zu bekämpfen. Es trat am 1. September 2007 in Kraft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Bosnien-Herzegowina) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 99/2007Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2007, Inkrafttretensdatum01.09.2007 LangtitelAbkommen zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Sicherheitsministerium von Bosnien und Herzegowina über die polizeiliche Zusammenarbeit StF: BGBl. III Nr. 99/2007 RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 9 Abs. 1 des Abkommens wurden am 16. Mai 2006 bzw. 16. Juli 2007 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. September 2007 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 9, Absatz eins, des Abkommens wurden am 16. Mai 2006 bzw. 16. Juli 2007 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. September 2007 in Kraft. Präambel/PromulgationsklauselDas Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und das Sicherheitsministerium von Bosnien und Herzegowina nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet -Strichaufzählung im Bestreben, zur Entwicklung der bilateralen Beziehungen beizutragen, -Strichaufzählung in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Straftaten für beide Länder bedeutsam ist, -Strichaufzählung besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Drogen und psychotropen Substanzen und anderer Formen internationaler Kriminalität, die die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden, -Strichaufzählung unter Beachtung des Übereinkommens des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (ETS 108), des Zusatzprotokolls vom 23. Mai 2001 hiezu sowie der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten durch die Polizei, und zwar auch insoweit als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden, -Strichaufzählung im Wunsch, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität und die illegale Migration zu koordinieren, und ausgehend von: Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Organisierte Kriminalität sowie der Einzigen Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung, dem Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Substanzen und dem Übereinkommen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen, sind wie folgt übereingekommen:

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.