Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Möglichkeit, gepfändete Sachen vor einer Versteigerung zu übernehmen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Es bietet eine Alternative zur öffentlichen Versteigerung, um die Schulden des Abgabenschuldners zu decken.
Was es regelt
- Die Übernahme von gepfändeten Sachen vor einer Versteigerung.
- Die Bedingungen für die Annahme eines solchen Übernahmeantrags durch die Abgabenbehörde.
- Das Verfahren bei Nichtzahlung des Übernahmepreises.
Wen es betrifft
- Personen, die gepfändete Sachen übernehmen möchten.
- Abgabenschuldner, deren Sachen gepfändet wurden.
- Personen mit einem Pfandrecht an den zu versteigernden Gegenständen.
Eckpunkte
- Ein Antrag auf Übernahme muss spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermin gestellt werden.
- Eine Sicherheit in Höhe von mindestens einem Viertel des Schätzungswertes muss gleichzeitig geleistet werden.
- Der Übernahmepreis muss den Schätzungswert um mindestens ein Viertel übersteigen.
- Der Übernehmer muss auch die Schätzungskosten und alle aufgelaufenen Kosten des Vollstreckungsverfahrens tragen, ohne Anrechnung auf den Übernahmepreis.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenexekutionsordnung
KundmachungsorganBGBl. Nr. 104/1949 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 40Paragraph 40
Inkrafttretensdatum01.07.2020
AbkürzungAbgEO
Index32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Wenn sich jemand spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermin unter gleichzeitiger Leistung einer Sicherheit in der Höhe von mindestens einem Viertel des Schätzungswertes bereit erklärt, die gepfändeten Sachen im ganzen oder größere Partien derselben um einen Preis zu übernehmen, welcher ihren Schätzungswert um mindestens ein Viertel übersteigt, und nebst den etwaigen Schätzungskosten auch alle bisher aufgelaufenen, dem Abgabenschuldner zur Last fallenden Kosten des Vollstreckungsverfahrens (§ 26) ohne Anrechnung auf den Übernahmspreis zu tragen, so kann die Abgabenbehörde diesem Antrage nach Einvernehmung des Abgabenschuldners stattgeben, wenn diejenigen Personen zustimmen, die ein Pfandrecht an den zu versteigernden Gegenständen erworben haben, deren Forderung aber durch den Übernahmspreis nicht unzweifelhaft vollständig gedeckt wird.Wenn sich jemand spätestens vierzehn Tage vor dem Versteigerungstermin unter gleichzeitiger Leistung einer Sicherheit in der Höhe von mindestens einem Viertel des Schätzungswertes bereit erklärt, die gepfändeten Sachen im ganzen oder größere Partien derselben um einen Preis zu übernehmen, welcher ihren Schätzungswert um mindestens ein Viertel übersteigt, und nebst den etwaigen Schätzungskosten auch alle bisher aufgelaufenen, dem Abgabenschuldner zur Last fallenden Kosten des Vollstreckungsverfahrens (Paragraph 26,) ohne Anrechnung auf den Übernahmspreis zu tragen, so kann die Abgabenbehörde diesem Antrage nach Einvernehmung des Abgabenschuldners stattgeben, wenn diejenigen Personen zustimmen, die ein Pfandrecht an den zu versteigernden Gegenständen erworben haben, deren Forderung aber durch den Übernahmspreis nicht unzweifelhaft vollständig gedeckt wird.
(2)Absatz 2,Das Verkaufsverfahren kann aufgeschoben werden. Nach Bezahlung des Übernahmspreises ist die Versteigerung einzustellen.
(3)Absatz 3,Bei Saumsal in der Bezahlung des Übernahmspreises ist das aufgeschobene Versteigerungsverfahren von Amts wegen wieder aufzunehmen; die geleistete Sicherheit verfällt und ist wie ein Verkaufserlös zu behandeln.
SchlagworteÜbernahmsantrag
Zuletzt aktualisiert am26.04.2023
Gesetzesnummer10003825
DokumentnummerNOR40218071
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.