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Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Erhebung einer Abgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse, insbesondere bei deren Einfuhr.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabe auf bestimmte Stärkeerzeugnisse KundmachungsorganBGBl. Nr. 152/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 465/1971Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1971, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 4Paragraph 4 Inkrafttretensdatum01.01.1972 Außerkrafttretensdatum31.12.1987 TextErhebung der Abgabe § 4. (1) Die Erhebung der Abgabe obliegt anläßlich der Einfuhr von Stärkeerzeugnissen den Zollämtern. Im übrigen obliegt sie den in der Anlage 1 zum Bundesgesetz vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 12/1955, angeführten Finanzämtern, in Wien dem Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole.Paragraph 4, (1) Die Erhebung der Abgabe obliegt anläßlich der Einfuhr von Stärkeerzeugnissen den Zollämtern. Im übrigen obliegt sie den in der Anlage 1 zum Bundesgesetz vom 6. Juli 1954, BGBl. Nr. 149, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1955,, angeführten Finanzämtern, in Wien dem Finanzamt für Verbrauchsteuern und Monopole. (2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung der Abgabe für in das Zollgebiet eingeführte Stärkeerzeugnisse sinngemäß die für die Erhebung der Zölle geltenden Rechtsvorschriften. (3)Absatz 3,Für im passiven Veredlungsverkehr (§ 90 des Zollgesetzes 1955) eingeführte Stärkeerzeugnisse, welche aus ausgeführten Waren, die der Abgabe nicht unterliegen, im Zollausland hergestellt wurden, ist die Abgabe zu erheben, soweit nicht § 3 Abs. 1 Anwendung findet.Für im passiven Veredlungsverkehr (Paragraph 90, des Zollgesetzes 1955) eingeführte Stärkeerzeugnisse, welche aus ausgeführten Waren, die der Abgabe nicht unterliegen, im Zollausland hergestellt wurden, ist die Abgabe zu erheben, soweit nicht Paragraph 3, Absatz eins, Anwendung findet. (4)Absatz 4,In der Warenerklärung (§ 52 des Zollgesetzes 1955) ist für die Zollabfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr auch anzugebenIn der Warenerklärung (Paragraph 52, des Zollgesetzes 1955) ist für die Zollabfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr auch anzugeben a)Litera a bei zubereiteten Zurichtemitteln, zubereiteten Appreturmitteln und zubereiteten Beizmitteln der Nummer 38.12 des Zolltarifes und bei Bindemitteln für Gießereikerne der Nummer 38.19 C des Zolltarifes, ob sie Stärke oder Stärkederivate enthalten; b)Litera b bei Waren der Nummer 38.19 L des Zolltarifes die Stärke oder Stärkederivate enthalten ob der Anteil an Stärke und an als Stärke gerechneten Stärkederivaten 30 Gewichtsprozent der Ware übersteigt oder nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.