← Österreich

Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die weitere Nutzung der ehemaligen gemeinsamen Grenzzollämter zwischen Österreich und Deutschland, um die Zollabfertigung an der Binnengrenze zu gewährleisten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter (Deutschland) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 277/2013Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 277 aus 2013, TypVertrag - Deutschland §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum01.01.2014 Unterzeichnungsdatum23.07.2012 Index49/04 Grenzverkehr LangtitelAbkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Nachnutzung der ehemaligen österreichisch-deutschen gemeinschaftlichen Grenzzollämter StF: BGBl. III Nr. 277/2013 (NR: GP XXIV RV 1893 AB 1925 S. 173. BR: AB 8797 S. 814.) SprachenDeutsch RatifikationstextDie vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Oktober 2013 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. Oktober 2013 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 17, Absatz 2, mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Präambel/PromulgationsklauselDer Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt. Die Republik Österreichunddie Bundesrepublik Deutschland –von dem Wunsch geleitet, die zwischen ihnen bestehenden guten nachbarlichen Beziehungen weiter zu intensivieren; in Anbetracht der bestehenden Infrastruktur bei einer Anzahl von Zollstellen an der österreichisch-deutschen Binnengrenze, der Nähe von Speditions- und Verteilerzentren und des sich daraus ergebenden Bedarfs der Wirtschaft, dass die Zollförmlichkeiten bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr weiterhin bei diesen Zollstellen durchgeführt werden können, in der Absicht, Bestimmungen zu schaffen, die rein völkerrechtlicher Natur sind und die das hoheitliche Handeln der Bediensteten des Nachbarstaates auf dem Hoheitsgebiet des Gebietsstaates ermöglichen sollen, dabei jedoch keinerlei privatrechtliche Pflichten, Rechte oder Ersatzansprüche zwischen den Vertragsstaaten entstehen lassen sollen, in der Absicht, eine Zollabfertigung durch Nutzung der Liegenschaften der ehemaligen gemeinschaftlichen Grenzzollämter als Dienstleistungsangebot auch an der Binnengrenze weiter zu gewährleisten – sind wie folgt übereingekommen: SchlagworteSpeditionszentrum, Einfuhr, Ausfuhr Zuletzt aktualisiert am06.03.2025 Gesetzesnummer20008616 DokumentnummerNOR40157243

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.