Kurz gesagt
Diese Verordnung überträgt den Österreichischen Bundesbahnen die Planung für bestimmte Eisenbahninfrastrukturvorhaben. Sie legt fest, welche Projekte geplant werden sollen und wie hoch das geschätzte Planungskostenvolumen dafür ist.
Was es regelt
- Die Übertragung von Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Planung an die Österreichischen Bundesbahnen.
- Die spezifischen Eisenbahninfrastrukturvorhaben, die geplant werden sollen.
- Das geschätzte Planungskostenvolumen für diese Projekte.
- Die Preisbasis für die Berechnung der Planungskosten.
Wen es betrifft
- Die Österreichischen Bundesbahnen.
- Die Planung von Eisenbahninfrastrukturprojekten.
Eckpunkte
- Den Österreichischen Bundesbahnen werden Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Planung übertragen.
- Das Planungskostenvolumen beträgt insgesamt 17,568 Millionen Euro.
- Die Preisbasis für die Kostenberechnung ist der 1. Jänner 1996.
- Die Verordnung trat am 10.09.2003 in Kraft und trat am 31.12.2004 außer Kraft.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument
Kurztitel3. ÖBB-Übertragungs-Verordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 83/1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum10.09.2003
Außerkrafttretensdatum31.12.2004
Text § 1. Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Planung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten Plänen ein Planungskostenvolumen (ohne Eigenleistungen) auf Preisbasis 1. Jänner 1996 in der Höhe von insgesamt 17,568 Millionen Euro ergibt: Paragraph eins, Den Österreichischen Bundesbahnen werden folgende Eisenbahninfrastrukturvorhaben zur Planung übertragen, wobei sich nach den von den Österreichischen Bundesbahnen glaubhaft gemachten Plänen ein Planungskostenvolumen (ohne Eigenleistungen) auf Preisbasis 1. Jänner 1996 in der Höhe von insgesamt 17,568 Millionen Euro ergibt:
Brennerachse
Bf. Jenbach; Bahnhofsumbau (in Abstimmung mit der Brenner-Eisenbahn-Gesellschaft)
Überleitstelle Jodok; Errichtung
Donauachse
Bf. Amstetten (Verschub); Bahnhofsumbau
Bf. Attnang-Puchheim; Bahnhofsumbau
Bf. Böheimkirchen; Bahnhofsumbau
Bf. Kirchstetten; Bahnhofsumbau
Bf. Loosdorf; Bahnhofsumbau und Bestandsstrecke
Bf. Melk; Bahnhofsumbau und Bestandsstrecke
Bf. St. Peter-Seitenstetten; Bahnhofsumbau
Salzburg-Freilassing; Streckenausbau
Pontebbana-Achse
Bf. Ebreichsdorf; Bahnhofsumbau
Bf. Friesach; Bahnhofsumbau
Bf. Kindberg; Bahnhofsumbau
Bf. Leoben; Bahnhofsverbesserung
Bf. Münchendorf; Bahnhofsumbau
Bf. Treibach-Althofen; Bahnhofsumbau Ebreichsdorf-Wampersdorf; Streckenausbau Münchendorf-Ebreichsdorf; Streckenausbau
Pyhrn/Schober-Achse
Betriebsausweiche Ennswald (Ennstal)
Betriebsausweiche Gasthof (Ennstal)
Betriebsausweiche Pichl (Ennstal)
Bf. Stainach-Irdning; Bahnhofsumbau
Bf. Liezen; Bahnhofsumbau
Bf. Wartberg a. d. Krems; Bahnhofsumbau
Schärding-Wernstein; Streckenausbau
Spital am Pyhrn (Restarbeiten)
Traidersbergtunnel
Umfahrung Schlierbach LV 11
Wartberg-Nußbach; Gleiszulegung LV 7/8
Tauernachse
Badgastein-Böckstein; Streckenausbau
Bf. Hopfgarten; Bahnhofsumbau
Bf. Saalfelden (Phase 2); Bahnhofsumbau
Golling 1; Linienverbesserung
Golling 2; Linienverbesserung
Paß Lueg; Linienverbesserung
Steinbach - Angertal; Streckenausbau (2)
Sulzau; Linienverbesserung
Tenneck-Werfen; Linienverbesserung
Raum Wien
Donauuferbahn-Donauländebahn; Verbindung (Phase 1)
Donauuferbahn-Donauländebahn; Verbindung (Phase 2)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.