Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen (beste verfügbare Techniken) für die Genehmigung von IPPC-Behandlungsanlagen. Es legt fest, welche Dokumente als Referenz für Genehmigungen und Auflagen dienen.
Was es regelt
- Die Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen als Referenzdokumente für die Genehmigung von IPPC-Behandlungsanlagen.
- Die Gültigkeit älterer Schlussfolgerungen zu besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern bis zum Vorliegen neuer BVT-Schlussfolgerungen.
- Die Veröffentlichung relevanter BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Wen es betrifft
- IPPC-Behandlungsanlagen.
- Die Genehmigungsbehörden für solche Anlagen.
Eckpunkte
- BVT-Schlussfolgerungen sind ab ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union als Referenz für Genehmigungen anzuwenden.
- Ältere Schlussfolgerungen aus BVT-Merkblättern, die vor dem 6. Jänner 2011 angenommen wurden, gelten weiterhin als Referenz, außer für Emissionsgrenzwerte gemäß § 47a Abs. 2 und 3.
- Der Bundesminister muss die relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter auf edm.gv.at veröffentlichen.
- Für bestimmte IPPC-Behandlungsanlagen treten Abs. 1 und 2 am 7. Jänner 2014 in Kraft, wenn sie vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt und in Betrieb genommen wurden oder ein vollständiger Genehmigungsantrag vor diesem Datum gestellt wurde und die Inbetriebnahme spätestens am 7. Jänner 2014 erfolgte.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 43aParagraph 43 a
Inkrafttretensdatum21.06.2013
Außerkrafttretensdatum10.12.2021
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
BeachteAbs. 1 und 2 treten für IPPC-Behandlungsanlagen, 1. die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt und in Betrieb genommen worden sind, oder 2. für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden, mit 7. Jänner 2014 in Kraft (vgl. § 91 Abs. 27).Absatz eins und 2 treten für IPPC-Behandlungsanlagen, 1. die vor dem 7. Jänner 2013 genehmigt und in Betrieb genommen worden sind, oder 2. für die vor dem 7. Jänner 2013 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde, sofern sie spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen werden, mit 7. Jänner 2014 in Kraft vergleiche Paragraph 91, Absatz 27,).
TextAnwendung von BVT-Schlussfolgerungen für IPPC-Behandlungsanlagen§ 43a.Paragraph 43 a,
(1)Absatz eins,BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Erteilung einer Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.
(2)Absatz 2,Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 1 als Referenzdokumente für die Erteilung einer Genehmigung, insbesondere Auflagen, für eine IPPC-Behandlungsanlage, mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß § 47a Abs. 2 und 3.Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, gelten bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Absatz eins, als Referenzdokumente für die Erteilung einer Genehmigung, insbesondere Auflagen, für eine IPPC-Behandlungsanlage, mit Ausnahme der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gemäß Paragraph 47 a, Absatz 2 und 3,
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die für IPPC-Behandlungsanlagen relevanten BVT-Schlussfolgerungen und BVT-Merkblätter auf der Internetseite edm.gv.at zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am13.12.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40151759
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.