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Kurz gesagt

Dieses Abkommen errichtet einen Rat für die Zusammenarbeit im Zollwesen, um die Harmonisierung und Einheitlichkeit von Zollsystemen zu fördern. Es legt die spezifischen Aufgaben und Funktionen dieses Rates fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Errichtung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens KundmachungsorganBGBl. Nr. 165/1955Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1955, TypVertrag – Multilateral §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 3Artikel 3 Inkrafttretensdatum21.01.1953 Index39/04 Zollabkommen TextArtikel III.Artikel römisch drei.Dem Rat obliegen nachstehende Funktionen: a)Litera a Alle Fragen, betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, die zu fördern die vertragschließenden Teile im Sinne der allgemeinen Ziele der vorliegenden Konvention beschlossen haben, zu studieren; b)Litera b die technische Seite der Zollsysteme sowie der damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Faktoren zu prüfen, mit dem Ziel, den Mitgliedern praktische Maßnahmen zur Erreichung des höchsten Grades der Übereinstimmung und der Einheitlichkeit vorzuschlagen; c)Litera c Entwürfe für Konventionen und für Abänderungen von Konventionen auszuarbeiten sowie deren Annahme den interessierten Regierungen vorzuschlagen; d)Litera d Empfehlungen zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Interpretation und Anwendung der auf Grund dieser Arbeiten abgeschlossenen Konventionen sowie der Konvention über die Klassifizierung von Waren in den Zolltarifen und der Konvention über die Anwendung der internationalen Wertdefinition, die von der Studiengruppe für eine europäische Zollunion ausgearbeitet wurden, zu unterbreiten, um auf diese Weise diejenigen Funktionen zu erfüllen, die ihm ausdrücklich durch die Bestimmungen der genannten Konventionen übertragen werden; e)Litera e Empfehlungen als Vermittler zur Regelung von Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Interpretation oder der Anwendung der im vorstehenden Punkt d) angeführten Konventionen ergeben sollten, im Sinne der Bestimmungen der genannten Konventionen zu machen; die interessierten Teile können sich einvernehmlich von vornherein verpflichten, die Empfehlungen des Rates als verbindlich anzunehmen; f)Litera f die Verbreitung von Mitteilungen, betreffend Zollbestimmungen und Zollverfahren, zu sichern; g)Litera g den interessierten Regierungen laufend oder auf Verlangen Mitteilungen oder Ratschläge über Zollfragen zukommen zu lassen, soweit diese in den Rahmen der allgemeinen Ziele der vorliegenden Konvention fallen, und Empfehlungen zu diesem Gegenstande zu machen; h)Litera h mit den anderen zwischenstaatlichen Organisationen in Fragen, die in seine Kompetenz fallen, zusammenzuarbeiten. Zuletzt aktualisiert am25.04.2025 Gesetzesnummer10003855 DokumentnummerNOR12042853 alte DokumentnummerN3195526111L

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.