Kurz gesagt
Dieses Gesetz, bekannt als Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010), regelt die Zuständigkeiten des Betriebsfinanzamtes für bestimmte Steuerarten und Abgaben. Es legt fest, welches Finanzamt als Betriebsfinanzamt gilt und welche Aufgaben es hat.
Was es regelt
- Die Definition des Betriebsfinanzamtes basierend auf dem Ort der Geschäftsleitung oder dem inländischen Sitz.
- Die Zuständigkeit des Betriebsfinanzamtes für die Erhebung der Körperschaftsteuer.
- Die Zuständigkeit des Betriebsfinanzamtes für die Erhebung der Umsatzsteuer und der Dienstgeberbeiträge.
- Die Zuständigkeit für die Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit sowie für die Erhebung der Kammerumlage und Abzugsteuern.
Wen es betrifft
- Körperschaften, Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Vermögensmassen.
- Abfuhrpflichtige in Angelegenheiten der Abzugsteuern.
Eckpunkte
- Das Betriebsfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich der Ort der Geschäftsleitung oder der inländische Sitz liegt.
- Es ist zuständig für die Erhebung der Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Dienstgeberbeiträge.
- Es ist auch für die Feststellung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit zuständig.
- Zudem obliegt ihm die Erhebung der Kammerumlage und die Zuständigkeit in Angelegenheiten der Abzugsteuern.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 9/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 21Paragraph 21
Inkrafttretensdatum30.12.2014
Außerkrafttretensdatum31.12.2020
AbkürzungAVOG 2010
Index14/01 Verwaltungsorganisation
Beachtezum Außerkrafttreten vgl. § 33zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 33
TextBetriebsfinanzamt§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Betriebsfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich eine Körperschaft, Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Vermögensmasse ihren Ort der Geschäftsleitung (§ 27 Abs. 2 BAO) oder, sofern dieser nicht im Inland gelegen ist, ihren inländischen Sitz hat oder hatte.Betriebsfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich eine Körperschaft, Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Vermögensmasse ihren Ort der Geschäftsleitung (Paragraph 27, Absatz 2, BAO) oder, sofern dieser nicht im Inland gelegen ist, ihren inländischen Sitz hat oder hatte.
(2)Absatz 2,Das Betriebsfinanzamt ist zuständig
1.Ziffer eins
für die Erhebung der Körperschaftsteuer der in Abs. 1 genannten Steuersubjekte,für die Erhebung der Körperschaftsteuer der in Absatz eins, genannten Steuersubjekte,
2.Ziffer 2
für die Erhebung der Umsatzsteuer,
3.Ziffer 3
für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967),für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (Paragraphen 41, ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967),
4.Ziffer 4
für die Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit sowiefür die Feststellung von Einkünften (Paragraph 188, BAO) aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit sowie
5.Ziffer 5
für die Erhebung der Kammerumlage (§§ 122 und 126 Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG).für die Erhebung der Kammerumlage (Paragraphen 122 und 126 Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG).
(3)Absatz 3,Das Betriebsfinanzamt des Abfuhrpflichtigen ist zuständig in Angelegenheiten der Abzugsteuern (einschließlich Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988).Das Betriebsfinanzamt des Abfuhrpflichtigen ist zuständig in Angelegenheiten der Abzugsteuern (einschließlich Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß Paragraph 95, Absatz 4, EStG 1988).
Zuletzt aktualisiert am08.04.2020
Gesetzesnummer20006672
DokumentnummerNOR40166748
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.