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Kurz gesagt

Dieses Gesetz, bekannt als Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (AVOG 2010), regelt die Zuständigkeiten des Betriebsfinanzamtes für bestimmte Steuerarten und Abgaben. Es legt fest, welches Finanzamt als Betriebsfinanzamt gilt und welche Aufgaben es hat.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 KundmachungsorganBGBl. I Nr. 9/2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 21Paragraph 21 Inkrafttretensdatum30.12.2014 Außerkrafttretensdatum31.12.2020 AbkürzungAVOG 2010 Index14/01 Verwaltungsorganisation Beachtezum Außerkrafttreten vgl. § 33zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 33 TextBetriebsfinanzamt§ 21.Paragraph 21, (1)Absatz eins,Betriebsfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich eine Körperschaft, Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Vermögensmasse ihren Ort der Geschäftsleitung (§ 27 Abs. 2 BAO) oder, sofern dieser nicht im Inland gelegen ist, ihren inländischen Sitz hat oder hatte.Betriebsfinanzamt ist das Finanzamt, in dessen Bereich eine Körperschaft, Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder Vermögensmasse ihren Ort der Geschäftsleitung (Paragraph 27, Absatz 2, BAO) oder, sofern dieser nicht im Inland gelegen ist, ihren inländischen Sitz hat oder hatte. (2)Absatz 2,Das Betriebsfinanzamt ist zuständig 1.Ziffer eins für die Erhebung der Körperschaftsteuer der in Abs. 1 genannten Steuersubjekte,für die Erhebung der Körperschaftsteuer der in Absatz eins, genannten Steuersubjekte, 2.Ziffer 2 für die Erhebung der Umsatzsteuer, 3.Ziffer 3 für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (§§ 41 ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967),für die Erhebung der Dienstgeberbeiträge (Paragraphen 41, ff Familienlastenausgleichsgesetz 1967), 4.Ziffer 4 für die Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit sowiefür die Feststellung von Einkünften (Paragraph 188, BAO) aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit sowie 5.Ziffer 5 für die Erhebung der Kammerumlage (§§ 122 und 126 Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG).für die Erhebung der Kammerumlage (Paragraphen 122 und 126 Wirtschaftskammergesetz 1998 – WKG). (3)Absatz 3,Das Betriebsfinanzamt des Abfuhrpflichtigen ist zuständig in Angelegenheiten der Abzugsteuern (einschließlich Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988).Das Betriebsfinanzamt des Abfuhrpflichtigen ist zuständig in Angelegenheiten der Abzugsteuern (einschließlich Vorschreibung der Kapitalertragsteuer gemäß Paragraph 95, Absatz 4, EStG 1988). Zuletzt aktualisiert am08.04.2020 Gesetzesnummer20006672 DokumentnummerNOR40166748

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.