Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie Vorschüsse und Überzahlungen von Leistungen der sozialen Sicherheit zwischen Österreich und Australien gehandhabt werden, wenn eine Person Leistungen von beiden Ländern erhält. Es stellt sicher, dass zu viel gezahlte Beträge zurückgefordert oder verrechnet werden können.
Was es regelt
- Die Rückforderung von Vorschüssen, die ein österreichischer Träger gezahlt hat, wenn eine Nachzahlung einer entsprechenden australischen Leistung fällig ist.
- Die Behandlung von Überzahlungen durch einen österreichischen Träger als Vorschuss.
- Die Verrechnung von australischen Leistungen, wenn eine österreichische Leistung nachträglich gezahlt wird und dies die australische Leistung gekürzt hätte.
- Die Überweisung von Leistungsbeträgen durch den österreichischen Träger an den australischen Träger zur Begleichung von Schulden.
Wen es betrifft
- Personen, die Leistungen der sozialen Sicherheit sowohl aus Österreich als auch aus Australien erhalten.
- Österreichische und australische Träger der sozialen Sicherheit.
Eckpunkte
- Wenn ein österreichischer Träger einen Vorschuss gezahlt hat und eine australische Nachzahlung fällig ist, muss der australische Träger den Vorschussbetrag einbehalten und an den österreichischen Träger überweisen.
- Eine Überzahlung durch einen österreichischen Träger, die über die zustehende Leistung hinausgeht, gilt als Vorschuss.
- Wurde eine australische Leistung gezahlt, die bei rechtzeitiger Zahlung einer österreichischen Leistung gekürzt worden wäre, so ist der nicht gezahlte Betrag eine Schuld gegenüber dem Commonwealth von Australien.
- Australien kann diese Schuld von zukünftigen australischen Leistungszahlungen abziehen.
- Hat der österreichische Träger die Leistung noch nicht an die Person gezahlt, kann er auf Ersuchen der australischen Behörde den zur Begleichung der Schuld erforderlichen Betrag an den australischen Träger überweisen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Australien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 22/2017Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2017,
TypVertrag – Australien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 16Artikel 16
Inkrafttretensdatum01.03.2017
Index69/03 Soziale Sicherheit
TextArtikel 16Vorschüsse und Überbezüge(1)Absatz eins,Hat ein österreichischer Träger einen Vorschuss gezahlt und ist für denselben Zeitraum eine Nachzahlung einer entsprechenden Leistung nach den australischen Rechtsvorschriften zu gewähren, hat der zuständige australische Träger den als Vorschuss gezahlten Betrag von dieser Nachzahlung einzubehalten und den einbehaltenen Betrag an den österreichischen Träger zu überweisen. Hat ein österreichischer Träger für einen Zeitraum, für den der zuständige australische Träger nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag als Vorschuss im Sinne des ersten Satzes.
(2)Absatz 2,Wenn
a)Litera a
einer Person eine österreichische Leistung gezahlt wird oder einer Person eine solche Leistung in Bezug auf einen vergangenen Zeitraum gebührt;
b)Litera b
für die Gesamtheit oder einen Teil dieses Zeitraumes dieser Person eine australische Leistung gezahlt wurde; und
c)Litera c
der Betrag der australischen Leistung gekürzt worden wäre, wenn die österreichische Leistung während dieses Zeitraumes gezahlt worden wäre; so
d)Litera d
ist der Betrag der australischen Leistung, der bei laufender Zahlung der österreichischen Leistung im Sinne des Buchstaben a während des vergangenen Zeitraumes nicht gezahlt worden wäre, eine Schuld dieser Person gegenüber dem Commonwealth von Australien; und
e)Litera e
kann Australien nach den australischen Rechtsvorschriften feststellen, dass der Betrag oder jeder Teil dieser Schuld von den dieser Person gebührenden zukünftigen Zahlungen der australischen Leistung abgezogen wird.
(3)Absatz 3,Hat ein österreichischer Träger die Leistung im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a noch nicht an die Person gezahlt, so
a)Litera a
hat der österreichische Träger auf Ersuchen der zuständigen australischen Behörde den zur Begleichung der Schuld im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe d erforderlichen Betrag der Leistung an den zuständigen australischen Träger zu überweisen und den Rest an die Person zu zahlen; und
b)Litera b
kann ein Differenzbetrag von der zuständigen australischen Behörde nach Absatz 2 Buchstabe e hereingebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am10.02.2025
Gesetzesnummer20009817
DokumentnummerNOR40191368
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.