Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und Eigentumsverhältnisse von Landesgesellschaften, die für die Stromversorgung in den österreichischen Bundesländern zuständig sind. Es legt fest, wie diese Gesellschaften organisiert sein müssen und wer die Mehrheit der Anteile besitzen darf.
Was es regelt
- Die Durchführung der allgemeinen Stromversorgung in den einzelnen Bundesländern.
- Die Verbundwirtschaft innerhalb der Bundesländer und den Energieaustausch mit Nachbargesellschaften.
- Die Eigentumsverhältnisse an den Landesgesellschaften.
- Die Möglichkeit der Verschmelzung benachbarter Landesgesellschaften.
Wen es betrifft
- Die Landesgesellschaften, die für die Stromversorgung in den österreichischen Bundesländern zuständig sind.
- Gebietskörperschaften und Unternehmen, die an diesen Landesgesellschaften beteiligt sind.
Eckpunkte
- Landesgesellschaften müssen die Allgemeinversorgung mit elektrischer Energie im Bereich der einzelnen Bundesländer durchführen.
- Mindestens 51 vH der Anteilsrechte an Landesgesellschaften müssen im Eigentum von Gebietskörperschaften oder von Unternehmen stehen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 51 vH beteiligt sind.
- Die Bundesregierung kann die Verschmelzung benachbarter Landesgesellschaften mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zulassen.
- Die 110-kV-Leitung Schwabeck-Villach ist an die Kärntner Elektrizitäts Aktiengesellschaft zu übertragen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel2. Verstaatlichungsgesetz
KundmachungsorganBGBl. Nr. 81/1947 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/1998Bundesgesetzblatt Nr. 81 aus 1947, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 1998,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum22.07.1987
Außerkrafttretensdatum18.02.1999
Index56/01 Verstaatlichung
BeachteZum Teil im Verfassungsrang, durch BVG-Novelle, BGBl. Nr. 321/1987, jedoch nicht als Verfassungsbestimmung im Sinne des Art. 44 Abs. 1 B-VG gekennzeichnet.Zum Teil im Verfassungsrang, durch BVG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 321 aus 1987,, jedoch nicht als Verfassungsbestimmung im Sinne des Artikel 44, Absatz eins, B-VG gekennzeichnet.
Text§ 3. Landesgesellschaften.Paragraph 3, Landesgesellschaften.
(1)Absatz eins,Aufgabe der Landesgesellschaft ist, die Allgemeinversorgung mit elektrischer Energie im Bereich der einzelnen Bundesländer (Landesversorgung) durchzuführen, die Verbundwirtschaft im Landesgebiet zu besorgen und Energie mit benachbarten Gesellschaften auszutauschen.
(2)Absatz 2,Landesgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
a)Litera a
die Kärntner Elektrizitäts Aktiengesellschaft für das Bundesland Kärnten,
b)Litera b
die Niederösterreichische Elektrizitätswerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Niederösterreich,
c)Litera c
die Österreichische Kraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Oberösterreich,
d)Litera d
die Salzburger Aktiengesellschaft für Elektrizitätswirtschaft für das Bundesland Salzburg,
e)Litera e
die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Steiermark,
f)Litera f
die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Tirol,
g)Litera g
die Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Vorarlberg,
h)Litera h
die Wiener Elektrizitätswerke für die Bundeshauptstadt Wien,
i)Litera i
die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Burgenland.
(3)Absatz 3,Von den Anteilsrechten an Landesgesellschaften müssen mindestens 51 vH im Eigentum von Gebietskörperschaften oder von Unternehmungen stehen, an denen Gebietskörperschaften mit mindestens 51 vH beteiligt sind.
(4)Absatz 4,Die 110-kV-Leitung Schwabeck-Villach ist an die Kärntner Elektrizitäts Aktiengesellschaft zu übertragen.
(5)Absatz 5,Die Bundesregierung kann die Verschmelzung benachbarter Landesgesellschaften mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zulassen.
Zuletzt aktualisiert am19.06.2024
Gesetzesnummer10006206
DokumentnummerNOR12068385
alte DokumentnummerN5194717627L
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.