Abfallwirtschaftsgesetz
Worum geht es in dieser Vorschrift?
Dieses Gesetz regelt die Bewilligung und den Betrieb von öffentlichen Sammelstellen für Problemstoffe und Altöle, die nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegen. Es stellt sicher, dass diese Sammelstellen umweltgerecht betrieben werden und die Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.
Für wen: Betreiber von ständigen oder vorübergehenden öffentlichen Sammelstellen für Problemstoffe und Altöle, die nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegen; Gebietskörperschaften, die öffentliche Sammelstellen betreiben.
Auf einen Blick
- Land
- Österreich
- Rechtsgebiet
- Umwelt- und Agrarrecht
- Quelle
- ris.bka.gv.at
- Text abgerufen
- Erklärung aktualisiert
Was regelt diese Vorschrift?
- Die Bewilligung für den Betrieb von öffentlichen Sammelstellen für Problemstoffe und Altöle.
- Die Bedingungen, unter denen eine solche Bewilligung erteilt wird.
- Die Anzeige von Sammelstellen, die von Gebietskörperschaften betrieben werden.
- Die Untersagung der Errichtung und des Betriebs von Sammelstellen, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Wen betrifft diese Vorschrift?
- Betreiber von ständigen oder vorübergehenden öffentlichen Sammelstellen für Problemstoffe und Altöle, die nicht der Gewerbeordnung 1973 unterliegen.
- Gebietskörperschaften, die öffentliche Sammelstellen betreiben.
Was sind die Eckpunkte?
- Der Betrieb von Sammelstellen bedarf einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, es sei denn, sie werden von Gebietskörperschaften betrieben.
- Die Übernahme von Abfällen, für die keine Rücknahmepflichten bestehen, muss unentgeltlich erfolgen.
- Der Betreiber muss nachweisen, dass alle gesammelten Abfälle von einem befugten Abfallsammler abgeholt werden.
- Bei der Übernahme von Altöl und Problemstoffen muss der Betreiber deren Art und Menge kontrollieren.
Umwelt- und Agrarrecht
Gesetzestext
Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz KundmachungsorganBGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 155/1994Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1994, TypBG §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/AnlageArt. 1 § 30Artikel eins, Paragraph 30 Inkrafttretensdatum05.03.1994 Außerkrafttretensdatum30.09.1998 AbkürzungAWG Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz TextÖffentliche Sammelstellen§ 30.Paragraph 30,
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021 Gesetzesnummer10010615 DokumentnummerNOR12137004 alte DokumentnummerN8199433514J