Kurz gesagt
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen Österreich und Slowenien in den Bereichen Kultur, Bildung und Wissenschaft. Es soll die Beziehungen zwischen den beiden Staaten stärken und das gegenseitige Verständnis fördern.
Was es regelt
- Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft.
- Förderung und Entwicklung dieser Zusammenarbeit zwischen Österreich und Slowenien.
- Beitrag zum gegenseitigen Verständnis und zur Stärkung der Beziehungen zwischen den beiden Staaten.
- Günstige Auswirkungen auf die multilaterale Zusammenarbeit in kulturellen Beziehungen, z.B. in der UNESCO, im Europarat, in EU-Programmen, der Zentraleuropäischen Initiative und der OSZE.
Wen es betrifft
- Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Slowenien.
- Staatsbürger beider Vertragsparteien, indem ungehinderte Kontakte erleichtert werden.
Eckpunkte
- Das Abkommen wurde am 30. April 2001 unterzeichnet.
- Es ist am 1. Mai 2002 in Kraft getreten.
- Die Zusammenarbeit basiert auf der Förderung und Entwicklung in den Bereichen Kultur, Bildung und Wissenschaft.
- Es zielt darauf ab, gutnachbarliche Beziehungen durch Erleichterung von Kontakten zu stärken.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft (Slowenien)
KundmachungsorganBGBl. III Nr. 90/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2002,
TypVertrag – Slowenien
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0
Inkrafttretensdatum01.05.2002
Unterzeichnungsdatum30.04.2001
Index79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
LangtitelABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft
StF: BGBl. III Nr. 90/2002 (NR: GP XXI RV 563 AB 675 S. 74. BR: AB 6450 S. 679.)
SprachenDeutsch, Slowenisch
Sonstige TextteileDer Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 21 Abs. 1 des Abkommens wurden am 23. Juli 2001 bzw. am 26. März 2002 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 Abs. 1 mit 1. Mai 2002 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 21, Absatz eins, des Abkommens wurden am 23. Juli 2001 bzw. am 26. März 2002 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 21, Absatz eins, mit 1. Mai 2002 in Kraft.
Präambel/PromulgationsklauselDie Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Slowenien (im folgenden als „die Vertragsparteien“ bezeichnet) –
im Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft bestmöglich zu fördern und zu entwickeln,
in der Überzeugung, daß eine solche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Verständnis und zur Stärkung der Beziehungen zwischen den beiden Staaten beitragen kann,
im Bewußtsein, daß ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses Abkommens sich auch günstig auf die multilaterale Zusammenarbeit im Bereich der kulturellen Beziehungen, namentlich in der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen und im Europarat, in Programmen der Europäischen Union sowie im Rahmen der Zentraleuropäischen Initiative und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa auswirken wird,
unter Berücksichtigung internationaler Rechtsinstrumente, in der Überzeugung, daß die Erleichterung ungehinderter Kontakte zwischen den Staatsbürgern beider Vertragsparteien über gemeinsame Staatsgrenzen hinweg in den von diesem Abkommen geregelten Bereichen zur Stärkung der gutnachbarlichen Beziehungen beiträgt,
haben folgendes vereinbart:
Schlagwortee-rk3
Zuletzt aktualisiert am28.02.2019
Gesetzesnummer20001956
DokumentnummerNOR30002126
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.