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Kurz gesagt

Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zwischen Österreich und Slowenien in den Bereichen Kultur, Bildung und Wissenschaft. Es soll die Beziehungen zwischen den beiden Staaten stärken und das gegenseitige Verständnis fördern.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft (Slowenien) KundmachungsorganBGBl. III Nr. 90/2002Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 2002, TypVertrag – Slowenien §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 0Paragraph 0 Inkrafttretensdatum01.05.2002 Unterzeichnungsdatum30.04.2001 Index79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik) LangtitelABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft StF: BGBl. III Nr. 90/2002 (NR: GP XXI RV 563 AB 675 S. 74. BR: AB 6450 S. 679.) SprachenDeutsch, Slowenisch Sonstige TextteileDer Nationalrat hat beschlossen: Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt. RatifikationstextDie Mitteilungen gemäß Art. 21 Abs. 1 des Abkommens wurden am 23. Juli 2001 bzw. am 26. März 2002 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 21 Abs. 1 mit 1. Mai 2002 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 21, Absatz eins, des Abkommens wurden am 23. Juli 2001 bzw. am 26. März 2002 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 21, Absatz eins, mit 1. Mai 2002 in Kraft. Präambel/PromulgationsklauselDie Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Slowenien (im folgenden als „die Vertragsparteien“ bezeichnet) – im Bestreben, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf den Gebieten der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft bestmöglich zu fördern und zu entwickeln, in der Überzeugung, daß eine solche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Verständnis und zur Stärkung der Beziehungen zwischen den beiden Staaten beitragen kann, im Bewußtsein, daß ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses Abkommens sich auch günstig auf die multilaterale Zusammenarbeit im Bereich der kulturellen Beziehungen, namentlich in der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen und im Europarat, in Programmen der Europäischen Union sowie im Rahmen der Zentraleuropäischen Initiative und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa auswirken wird, unter Berücksichtigung internationaler Rechtsinstrumente, in der Überzeugung, daß die Erleichterung ungehinderter Kontakte zwischen den Staatsbürgern beider Vertragsparteien über gemeinsame Staatsgrenzen hinweg in den von diesem Abkommen geregelten Bereichen zur Stärkung der gutnachbarlichen Beziehungen beiträgt, haben folgendes vereinbart: Schlagwortee-rk3 Zuletzt aktualisiert am28.02.2019 Gesetzesnummer20001956 DokumentnummerNOR30002126

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.