Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen, insbesondere wenn die verantwortliche Person ihren Pflichten nicht nachkommt. Es legt fest, wie in solchen Fällen vorzugehen ist und wer die Kosten trägt.
Was es regelt
- Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Rückführungspflicht von Abfällen.
- Anordnung und Durchführung dieser Maßnahmen durch den Bundesminister.
- Kostenersatz und Vorauszahlung der Kosten.
- Ausnahmen von der Bewilligungspflicht bei Wiedereinfuhr von Abfällen.
Wen es betrifft
- Den Rückführungspflichtigen, der Abfälle zurückführen muss.
- Den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Eckpunkte
- Wenn der Rückführungspflichtige seinen Pflichten nach Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV nicht rechtzeitig nachkommt, ordnet der Bundesminister die erforderlichen Maßnahmen an und lässt sie durchführen.
- Die Kosten für diese Maßnahmen sind vom Rückführungspflichtigen zu ersetzen.
- Eine Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten kann angeordnet werden, es sei denn, eine Sicherheit nach Art. 6 der EG-VerbringungsV deckt die Kosten ab.
- Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung, außer das Verwaltungsgericht erkennt diese auf Antrag zu.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument KurztitelAbfallwirtschaftsgesetz 2002
KundmachungsorganBGBl. I Nr. 102/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,
TypBG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 71Paragraph 71
Inkrafttretensdatum01.01.2014
Außerkrafttretensdatum20.06.2013
AbkürzungAWG 2002
Index83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
TextWiedereinfuhrpflicht§ 71.Paragraph 71,
(1)Absatz eins,Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV nicht rechtzeitig nach, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten unmittelbar durchführen zu lassen. In einem solchen Fall kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit nach Art. 6 der EG-VerbringungsV einen angemessenen Betrag zur Kostendeckung bietet. Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Artikel 22, oder 24 der EG-VerbringungsV nicht rechtzeitig nach, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten unmittelbar durchführen zu lassen. In einem solchen Fall kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit nach Artikel 6, der EG-VerbringungsV einen angemessenen Betrag zur Kostendeckung bietet. Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung. Das Verwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre.
(2)Absatz 2,Besteht eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen gemäß Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV, entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 69 Abs. 1.Besteht eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen gemäß Artikel 22, oder 24 der EG-VerbringungsV, entfällt die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 69, Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am12.04.2021
Gesetzesnummer20002086
DokumentnummerNOR40152028
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.