Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wer Gutachten darüber erstellen darf, ob eine Person dazu neigt, unvorsichtig oder leichtfertig mit Waffen umzugehen. Sie legt fest, welche Stellen solche Gutachten erstellen dürfen und wie diese Stellen registriert und verwaltet werden.
Was es regelt
- Die Erstellung von Gutachten zur Waffenhandhabung durch das Kuratorium für Verkehrssicherheit.
- Die Führung eines Registers weiterer geeigneter Einrichtungen für solche Gutachten durch den Bundesminister für Inneres.
- Die Bereithaltung von Listen dieser Begutachtungsstellen bei den Waffenbehörden.
- Die Meldung und Aktualisierung von Änderungen in diesen Listen.
Wen es betrifft
- Personen, die Gutachten über ihre Neigung zum unvorsichtigen Umgang mit Waffen benötigen.
- Das Kuratorium für Verkehrssicherheit und andere Einrichtungen, die solche Gutachten erstellen.
Eckpunkte
- Gutachten werden vom Kuratorium für Verkehrssicherheit erstellt, wenn es sich zur Einhaltung der §§ 3 und 4 verpflichtet hat.
- Der Bundesminister für Inneres führt ein Register weiterer geeigneter Einrichtungen.
- Eine Liste der Begutachtungsstellen muss bei den Waffenbehörden I. Instanz zur Einsicht bereitgehalten werden.
- Änderungen in der Liste sind der Sicherheitsdirektion des Landes mitzuteilen.
📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung
KundmachungsorganBGBl. II Nr. 164/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum21.06.1997
Außerkrafttretensdatum31.08.2012
TextBegutachtungsstellen§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Gutachten darüber, ob ein Mensch dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, werden vom Kuratorium für Verkehrssicherheit erstellt. Voraussetzung hiefür ist, daß es sich dem Bundesminister für Inneres gegenüber zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 verpflichtet.Gutachten darüber, ob ein Mensch dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, werden vom Kuratorium für Verkehrssicherheit erstellt. Voraussetzung hiefür ist, daß es sich dem Bundesminister für Inneres gegenüber zur Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 verpflichtet.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres führt ein Register jener Einrichtungen, die darüber hinaus geeignet sind, Gutachten gemäß Abs. 1 zu erstellen. Als Einrichtung gilt auch die vertraglich gesicherte Kooperation mehrerer Sachverständiger.Der Bundesminister für Inneres führt ein Register jener Einrichtungen, die darüber hinaus geeignet sind, Gutachten gemäß Absatz eins, zu erstellen. Als Einrichtung gilt auch die vertraglich gesicherte Kooperation mehrerer Sachverständiger.
(3)Absatz 3,Eine Liste der vom Kuratorium für Verkehrssicherheit herangezogenen Begutachtungsstellen sowie der im Register geführten Begutachtungsstellen ist bei den Waffenbehörden I. Instanz zur Einsicht bereitzuhalten.Eine Liste der vom Kuratorium für Verkehrssicherheit herangezogenen Begutachtungsstellen sowie der im Register geführten Begutachtungsstellen ist bei den Waffenbehörden römisch eins. Instanz zur Einsicht bereitzuhalten.
(4)Absatz 4,Neueintragungen und sonstige Änderungen der Liste sind der Sicherheitsdirektion des Landes mitzuteilen, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Die Sicherheitsdirektion hat sie den ihr nachgeordneten Waffenbehörden I. Instanz bekanntzugeben; diese haben die bei ihnen aufliegenden Listen entsprechend zu korrigieren.Neueintragungen und sonstige Änderungen der Liste sind der Sicherheitsdirektion des Landes mitzuteilen, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Die Sicherheitsdirektion hat sie den ihr nachgeordneten Waffenbehörden römisch eins. Instanz bekanntzugeben; diese haben die bei ihnen aufliegenden Listen entsprechend zu korrigieren.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.