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Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt, wer Gutachten darüber erstellen darf, ob eine Person dazu neigt, unvorsichtig oder leichtfertig mit Waffen umzugehen. Sie legt fest, welche Stellen solche Gutachten erstellen dürfen und wie diese Stellen registriert und verwaltet werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RIS Dokument Kurztitel1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung KundmachungsorganBGBl. II Nr. 164/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 1997, §/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage§ 1Paragraph eins Inkrafttretensdatum21.06.1997 Außerkrafttretensdatum31.08.2012 TextBegutachtungsstellen§ 1.Paragraph eins, (1)Absatz eins,Gutachten darüber, ob ein Mensch dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, werden vom Kuratorium für Verkehrssicherheit erstellt. Voraussetzung hiefür ist, daß es sich dem Bundesminister für Inneres gegenüber zur Einhaltung der Bestimmungen der §§ 3 und 4 verpflichtet.Gutachten darüber, ob ein Mensch dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, werden vom Kuratorium für Verkehrssicherheit erstellt. Voraussetzung hiefür ist, daß es sich dem Bundesminister für Inneres gegenüber zur Einhaltung der Bestimmungen der Paragraphen 3 und 4 verpflichtet. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres führt ein Register jener Einrichtungen, die darüber hinaus geeignet sind, Gutachten gemäß Abs. 1 zu erstellen. Als Einrichtung gilt auch die vertraglich gesicherte Kooperation mehrerer Sachverständiger.Der Bundesminister für Inneres führt ein Register jener Einrichtungen, die darüber hinaus geeignet sind, Gutachten gemäß Absatz eins, zu erstellen. Als Einrichtung gilt auch die vertraglich gesicherte Kooperation mehrerer Sachverständiger. (3)Absatz 3,Eine Liste der vom Kuratorium für Verkehrssicherheit herangezogenen Begutachtungsstellen sowie der im Register geführten Begutachtungsstellen ist bei den Waffenbehörden I. Instanz zur Einsicht bereitzuhalten.Eine Liste der vom Kuratorium für Verkehrssicherheit herangezogenen Begutachtungsstellen sowie der im Register geführten Begutachtungsstellen ist bei den Waffenbehörden römisch eins. Instanz zur Einsicht bereitzuhalten. (4)Absatz 4,Neueintragungen und sonstige Änderungen der Liste sind der Sicherheitsdirektion des Landes mitzuteilen, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Die Sicherheitsdirektion hat sie den ihr nachgeordneten Waffenbehörden I. Instanz bekanntzugeben; diese haben die bei ihnen aufliegenden Listen entsprechend zu korrigieren.Neueintragungen und sonstige Änderungen der Liste sind der Sicherheitsdirektion des Landes mitzuteilen, in der die Einrichtung ihren Sitz hat. Die Sicherheitsdirektion hat sie den ihr nachgeordneten Waffenbehörden römisch eins. Instanz bekanntzugeben; diese haben die bei ihnen aufliegenden Listen entsprechend zu korrigieren.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.